Sie mindern grundsätzlich den Wert der Verlassenschaft; dies gilt auch für Prozesskosten, die der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie eine Vermehrung (oder hier: die Vermeidung einer Verminderung) des Nachlassvermögens anstrebte
GZ 2 Ob 78/16h, 28.06.2016
OGH: Das Rekursgericht hat die materielle Rechtslage an sich richtig wiedergegeben. Danach zählen die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Sie mindern grundsätzlich den Wert der Verlassenschaft. Zu ergänzen ist, dass dies auch für Prozesskosten gilt, die der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie eine Vermehrung (oder hier: die Vermeidung einer Verminderung) des Nachlassvermögens anstrebte.