(Selbst) konkursrechtliche Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind keinen Einfluss
GZ 9 Ob 27/16k, 24.06.2016
Die Antragsgegnerin meint, zur Abdeckung der Unterhaltsleistungen für den Zeitraum 1. 9. 2014–21. 12. 2014 (für den das Erstgericht ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.920 EUR feststellte) könnten nur jene Beträge herangezogen werden, die nach Abdeckung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen übrig blieben. Zur Hereinbringung fälliger Unterhaltsrückstände könne nur auf den Differenzbetrag zwischen den Existenzminima nach § 291a und § 291b EO trotz der Exekutionssperre des § 206 Abs 1 IO Exekution geführt werden.
OGH: Bei der Unterhaltsbemessung kommt es auf die Einbringlichkeit nicht an. (Selbst) konkursrechtliche Maßnahmen haben auf die Festsetzung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind keinen Einfluss. Für die Antragsgegnerin ist daher aus dem Verweis auf die Entscheidung 3 Ob 206/12h nichts zu gewinnen. Aus ihr ergibt sich, dass die sich aus der Differenz der Existenzminima nach § 291a und § 291b EO ergebende Unterhaltssondermasse auch der Hereinbringung vor Eröffnung des Konkursverfahrens bereits fällig gewordener Unterhaltsrückstände dient und darauf auch nach Aufhebung des Konkurses infolge Einleitung des Abschöpfungsverfahrens Exekution geführt werden kann. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor.