Zu den Sozialleistungen, die als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert werden und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind, zählen etwa die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen sowie der vom Unterhaltspflichtigen bezogene Grundbetrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung
GZ 9 Ob 27/16k, 24.06.2016
OGH: Hinsichtlich der Einkommenswirksamkeit öffentlich-rechtlicher Leistungen ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Leistung an den Unterhaltsberechtigten oder an den Unterhaltspflichtigen handelt.
Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann. Es entspricht der stRsp, dass auch Sozialleistungen – sofern sie nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind – als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Zu den Sozialleistungen, die als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert werden und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind, zählen etwa die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen sowie der vom Unterhaltspflichtigen bezogene Grundbetrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Gründe dafür, warum die der Antragsgegnerin gewährte Mindestsicherung nicht iS dieser Rsp in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sein sollte, sind nicht ersichtlich.