Die „Zerlegung“ eines Wohnungseigentumsobjekts in mehrere Objekte entspricht nicht der Übung des Verkehrs
GZ 5 Ob 19/16d, 18.05.2016
OGH: Wenn für eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts auch allgemeine Teile der Liegenschaft (hier Außenfassade und Stiegenhaus) in Anspruch genommen werden, muss die Änderung gem § 16 Abs 2 Z 2 Satz 1 WEG überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen.
Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses kommt es insbesondere darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Nicht jeder verständliche Wunsch eines Wohnungseigentümers nach einer Änderung begründet ein wichtiges Interesse. Kriterium ist dabei das Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft. Je geringer diese ist, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen. Ein rein wirtschaftliches Interesse des Antragsteller an einer besseren Verwertbarkeit der Wohnungseigentumseinheit, die aufgrund der Lage nur „deutlich erschwert“ vermietet werden kann, reicht nicht aus.
Die Verkehrsüblichkeit einer Änderung ist nicht nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds zu beurteilen. Die „Zerlegung“ eines Wohnungseigentumsobjekts in mehrere Objekte entspricht schon nach der bisherigen Rsp nicht der Übung des Verkehrs. Auch hier zeigt der Antragsteller nicht überzeugend auf, warum im konkreten Fall die Unterteilung von 2 Wohnungseigentumsobjekten (bisher Büros) in insgesamt 10 Kleinwohnungen verkehrsüblich sein sollte.