Für die Annahme eines konkludenten Konkurrenzverbots müssen konkrete Anhaltspunkte in diese Richtung bestehen, die auf einem eindeutigen Erklärungsverhalten der Bestandgeberin basieren und den zwingenden Schluss zulassen müssen, dass ein entsprechender Rechtsfolgewille beider Parteien besteht
GZ 8 Ob 48/16s, 28.06.2016
OGH: Im Allgemeinen (ohne vertraglichen Konkurrenzschutz) trägt der Bestandnehmer das Verwendungsrisiko und damit auch das Risiko, dass Dritte im Einzugsbereich seinen Geschäftserfolg beeinträchtigende Konkurrenzunternehmen eröffnen, zumal eines der wesentlichen Elemente des Unternehmerrisikos der freie Wettbewerb ist. Wenn speziell im Innenstadtbereich, wo Gastronomiebetriebe keine Seltenheit sind, ein Gastronomiebetrieb gepachtet wird, muss von Anfang an damit gerechnet werden, dass in der Umgebung noch andere Konkurrenzbetriebe entstehen werden.
Für die Annahme eines konkludenten Konkurrenzverbots müssen konkrete Anhaltspunkte in diese Richtung bestehen, die auf einem eindeutigen Erklärungsverhalten des Bestandgebers basieren und den zwingenden Schluss zulassen müssen, dass ein entsprechender Rechtsfolgewille beider Parteien besteht. Die Vornahme von Investitionen durch den Bestandnehmer reicht dafür ebenso wenig aus, wie seine rein subjektive Annahme, im benachbarten Geschäftslokal werde nur mehr ein Barbetrieb geführt. Für die Beurteilung ist maßgebend, ob der Bestandnehmer in der konkreten Situation aufgrund der Erklärungen oder des Verhaltens des Bestandgebers oder aufgrund besonderer Begleitumstände bei den Verhandlungen berechtigt darauf vertrauen durfte, dass er durch die Überlassung anderer Bestandobjekte an Dritte keiner Konkurrenzsituation (hier im Bezug auf gleiche oder gleichartige Speisen) ausgesetzt wird.