Die Klage des Vorkaufsberechtigten auf Unterfertigung des Kaufvertrags kann nur erfolgreich sein, wenn es sich bei dem (mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung) verfrühten Einlösungsangebot um eine bewusst unrichtige Mitteilung vom Vorkaufsfall gehandelt hat
GZ 8 Ob 53/16a, 28.06.2016
OGH: Das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft wirkt auch als Vorkaufsfall aufschiebend bedingt, weshalb bei einem aufschiebend bedingten Kaufvertrag der Vorkaufsfall erst mit dem Bedingungseintritt vorliegt. Das Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung führt somit zum Nichteintritt des Vorkaufsfalls. Die Pflicht des aus dem Vorkaufsrecht Verpflichteten zum Einlösungsangebot und die Einlösungsbefugnis des Vorkaufsberechtigten werden demnach erst mit Bedingungseintritt begründet. Ein vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls gemachtes (verfrühtes) Einlösungsangebot setzt den Lauf der Einlösungsfrist nach § 1075 ABGB nicht in Gang. Dies bedeutet, dass der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht behält.
Der Vorkaufsberechtigte muss auch den tatsächlichen Inhalt des abgeschlossenen Vertrags gegen sich gelten lassen. Der Verkäufer ist nur bei einer bewusst unrichtigen Mitteilung über den Inhalt des Vorkaufsfalls analog zu § 916 Abs 2 ABGB an seine Erklärung gebunden.
Eine Klage des Vorkaufsberechtigten auf Unterfertigung des Kaufvertrags kann von vornherein nur erfolgreich sein, wenn es sich bei dem (mangels Eintritts der aufschiebenden Bedingung) verfrühten Einlösungsangebot um eine bewusst unrichtige Mitteilung vom Vorkaufsfall gehandelt hat. Ohne eine solche Täuschung kann das Klagebegehren auf Unterfertigung des Kaufvertrags über die Einlösung des Vorkaufsrechts nicht berechtigt sein. Eine erfolglose Klagsführung bedeutet freilich noch nicht, dass diese auch erkennbar aussichtslos war. Eine aussichtslose Prozessführung liegt jedoch dann vor, wenn der Vorkaufsberechtigte zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Klage auf die Richtigkeit der Mitteilung des Vorkaufsfalls nicht mehr vertrauen durfte.