Nur wenn das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht verneint wird, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der nachträglichen Sanierung des vollmachtlosen Handelns iSd § 1016 ABGB
GZ 7 Ob 52/16x, 15.06.2016
OGH: Werden bei Gesamtvertretung (hier: einer GmbH) Zusatzaufträge allein von einem Prokuristen erteilt, so stellt sich die Frage, ob diese für die GmbH wirksam sind. Dies kann nur bei Vorliegen einer Anscheinsvollmacht oder bei nachträglicher Sanierung der vollmachtlos abgeschlossenen Geschäfte durch Genehmigung oder Vorteilszuwendung nach § 1016 erster und zweiter Fall ABGB der Fall sein.
Eine Anscheinsvollmacht setzt Umstände voraus, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat nicht vom Vertreter, sondern vom Verhalten des Vertretenen oder dessen Organ auszugehen. Der auf diese Weise gesetzte, dem Vertretenen zurechenbare äußere Tatbestand muss das Vertrauen des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht rechtfertigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Nur wenn das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht verneint wird, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der nachträglichen Sanierung des vollmachtlosen Handelns iSd § 1016 ABGB.
Die nachträgliche Genehmigung vollmachtlosen Handelns nach § 1016 erster Fall ABGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem „Vertreter“ oder dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann. Sie setzt voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtlos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, dass er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es darf für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, dass der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte. Die Genehmigung kann nur so geschehen, wie der Vertrag geschlossen wurde; eine bloß teilweise Genehmigung wäre unwirksam und als neues Angebot zu werten.
Die Sanierung eines vollmachtlos abgeschlossenen Geschäfts nach § 1016 zweiter Fall ABGB durch Zuwendung des Vorteils liegt nur vor, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, dass der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, ihm weiters bekannt war, dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will. Die Aneignung des Vorteils gilt nur dann als Genehmigung, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß.
Beide Varianten setzen voraus, dass der Geschäftsführer über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses, insbesondere auch über dessen gesamten Inhalt Kenntnis hatte. Die gelegte Rechnung allein stellt keine Kenntnis vom gesamten Geschäftsinhalt sicher.