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Zivilrecht

OGH: Unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG (iZm windschattenfahrender Radfahrgruppe)

Unter den gegebenen Umständen ist die Auffassung vertretbar, dass der Erstbeklagte die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene Sorgfalt eingehalten hat; angesichts der Durchfahrtslücke von 2,3 m und des (voraussichtlichen) Seitenabstands von 1,5 m bestand für ihn kein Anlass, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die Gruppe herabzusetzen; aus der für ihn erkennbaren Vergrößerung der Abstände musste er nur schließen, dass die hinteren Radfahrer langsamer würden; daraus war keine erhöhte Gefahr abzuleiten, die eine unverzügliche Reaktion erforderlich gemacht hätte

01. 08. 2016
Gesetze:   § 9 EKHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, unabwendbares Ereignis, Radfahrgruppe, Windschattenfahren

 
GZ 2 Ob 84/16s, 28.06.2016
 
OGH: Ein unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass der Halter die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche und zumutbare Sorgfalt eingehalten hat; es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte. An diese Sorgfaltspflicht sind strengste Anforderungen zu stellen; sie darf andererseits aber auch nicht überspannt werden, soll eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Erfolgshaftung vermieden werden. Dabei ist nicht rückblickend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall auszugehen. Entscheidend ist demnach, welche Maßnahmen vorausschauend geboten waren. Der Umfang der gem § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt hängt regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
 
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen ein unabwendbares Ereignis angenommen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Erstbeklagte näherte sich außerhalb des Ortsgebiets auf einer 4,4 m breiten Fahrbahn mit etwa 50 km/h einer Gruppe von fünf entgegenkommenden Radfahrern an, die mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 km/h das „Windschattenfahren“ übte. Der Erstbeklagte fuhr so weit rechts, dass für die Radfahrer eine Durchfahrtslücke von 2,3 m verblieb; bei Beibehalten der Fahrlinien hätte der Abstand zwischen ihren linken Schultern und der linken Flanke des Beklagtenfahrzeugs 1,5 m betragen. Aufgrund eines Missverständnisses in der Gruppe bremste der dritte Radfahrer, was auch die nachkommenden Radfahrer, darunter den Kläger, zum Bremsen veranlasste. Dabei stürzte der Kläger vor das Beklagtenfahrzeug und wurde beim Anprall schwer verletzt. Der Erstbeklagte hatte die Bremsmanöver als solche nicht wahrnehmen können, erkennbar war für ihn nur das dadurch bedingte „Auseinanderreißen“ der Gruppe – also die Vergrößerung der Abstände – gewesen. Auf das sich abzeichnende „Kippen“ des Klägers reagierte er unverzüglich durch Bremsen und Auslenken.
 
Unter diesen Umständen ist die Auffassung vertretbar, dass der Erstbeklagte die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Angesichts der Durchfahrtslücke von 2,3 m und des (voraussichtlichen) Seitenabstands von 1,5 m bestand für ihn kein Anlass, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an die Gruppe herabzusetzen. Aus der für ihn erkennbaren Vergrößerung der Abstände musste er nur schließen, dass die hinteren Radfahrer langsamer würden. Daraus war keine erhöhte Gefahr abzuleiten, die eine unverzügliche Reaktion erforderlich gemacht hätte. Wurde aber die gebotene Sorgfalt ohnehin eingehalten, kommt es auf die in der Revision angesprochenen Fragen zur Kausalität einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung nicht an. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
 
 

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