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Verfahrensrecht

OGH: Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG und Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Nebenintervenient einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG ist streitgenössischer Nebenintervenient; ein Verfahren auf Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses einer GmbH ist hier ein Masseprozess, der von der Unterbrechungswirkung des § 7 IO erfasst wird

26. 07. 2016
Gesetze:   § 7 IO, § 41 GmbHG, § 42 GmbHG, § 20 ZPO
Schlagworte: Insolvenzverfahren, Gesellschaftsrecht, Unterbrechung, Nichtigkeitsklage, streitgenössischer Nebenintervenient

 
GZ 6 Ob 98/16d, 27.06.2016
 
OGH: Gem § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechung nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei bilden.
 
Im vorliegenden Fall wurde über die erstbeklagte Partei mit Beschluss des Handelsgerichts Wien am 12. 6. 2015 das Konkursverfahren eröffnet. Über die Nebenintervenientin wurde bereits mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 7. März 2014 der Konkurs eröffnet.
 
Der Nebenintervenient einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG ist streitgenössischer Nebenintervenient.
 
Ein Verfahren auf Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses einer GmbH ist hier ein Masseprozess, der von der Unterbrechungswirkung des § 7 IO erfasst wird. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Entscheidung 6 Ob 44/14k, die die Bestellung eines Liquidators für die nunmehrige Nebenintervenientin betraf. Die Bestellung eines Liquidators hat aber ebenso wie die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers als bloß gesellschaftsinterne Maßnahme keinen Einfluss auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft.
 
Die Unterbrechung nach § 7 IO tritt kraft Gesetzes in jedem Verfahrensstadium, auch im Rechtsmittelverfahren, ein.
 
Zur Aufnahme des Verfahrens sind nach § 7 Abs 2 IO der Masseverwalter, der Streitgenosse des Gemeinschuldners und der Gegner berechtigt. In der bloßen Erhebung eines Rechtsmittels oder in der Erstattung einer Rechtsmittelbeantwortung kann ein Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht erblickt werden, weil die ZPO stillschweigende Prozesshandlungen nicht kennt.
 
Während des unterbrochenen Verfahrens sind Prozesshandlungen unzulässig, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.
 
 

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