Die Überlegung des Klägers, § 530 Abs 1 Z 4 ZPO spreche nur von „schuldig gemacht“, weshalb dieser Wiederaufnahmegrund nicht zwingend an eine strafrechtliche Entscheidung gebunden sei, übersieht die hA, wonach der Tatbestand eine strafrechtlich erhebliche Amtspflichtverletzung des Richters voraussetzt, die sich grundsätzlich zum Nachteil der Partei ausgewirkt haben muss
GZ 6 Ob 121/16m, 27.06.2016
OGH: Nach § 539 Abs 2 Satz 2 ZPO ist eine auf § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage zurückzuweisen, wenn – wie hier – die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens aufgrund dieser Wiederaufnahmeklage (§ 539 Abs 1 ZPO) weder zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt hat noch das strafgerichtliche Verfahren aus anderen Gründen als wegen mangelnden Tatbestands oder wegen Mangels an Beweisen nicht zu einer Verurteilung geführt hat. Das Zivilgericht ist an die (freisprechende oder die Einstellung verfügende) Entscheidung der Strafbehörden gebunden, sofern diese Entscheidung auf Veranlassung des Zivilgerichts iSd § 539 Abs 1 ZPO ergangen ist.
Die Überlegung des Klägers in seinem Rekurs, § 530 Abs 1 Z 4 ZPO spreche nur von „schuldig gemacht“, weshalb dieser Wiederaufnahmegrund nicht zwingend an eine strafrechtliche Entscheidung gebunden sei, übersieht die hA, wonach der Tatbestand eine strafrechtlich erhebliche Amtspflichtverletzung des Richters voraussetzt, die sich grundsätzlich zum Nachteil der Partei ausgewirkt haben muss.