Home

Verfahrensrecht

OGH: § 17 ZPO – zur einfachen Nebenintervention

Soweit das Rekursgericht das rechtliche Interesse der Erstbeklagten am Obsiegen der Zweitbeklagten mit der Möglichkeit des einfachen Nebenintervenienten, Berufung für die Zweitbeklagte einzubringen, bejaht, übersieht es, dass dieser Umstand nicht das Interesse am Beitritt zu begründen vermag, sondern erst Folge des wegen Dartuung eines rechtlichen Interesses erfolgreichen Beitritts ist

26. 07. 2016
Gesetze:   § 17 ZPO
Schlagworte: Einfache Nebenintervention, rechtliches Interesse

 
GZ 7 Ob 60/16y, 15.06.2016
 
OGH: Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Partei herbeizuführen. Das rechtliche Interesse besteht, wenn die Entscheidung sich nicht nur wirtschaftlich, sondern zumindest mittelbar auf die rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig auswirkt. Das rechtliche Interesse muss konkret sein und kann besonders im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeverfahren bei Prozessverlust der streitverkündenden Partei im Hauptprozess zu bejahen sein. Es reicht aus, wenn der zu befürchtende Rückgriff plausibel, wenngleich nicht in allen Einzelheiten dargestellt wird. Nicht die widersprechende Gegenpartei, sondern der Nebenintervenient hat infolge des Zurückweisungsantrags sein rechtliches Interesse zu konkretisieren und zu bescheinigen. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten vorgebrachten Tatsachen abgeleitet werden. Die Schlüssigkeit des behaupteten Interventionsinteresses gehört zu den formellen Beitrittsvoraussetzungen. Eine insofern unschlüssige Nebenintervention führt zu deren Zurückweisung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung.
 
Die Zweitbeklagte führt in ihrer Streitverkündung lediglich aus, dass sie aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens der Erstbeklagten den Zuschlag für das Betreiben des Flüchtlingsheims erhalten habe; sollten Fehler in der Ausschreibung geschehen sein, stünden ihr Regressansprüche zu.
 
Die Klägerin nimmt die Beklagten nach § 1301 ABGB (Mehrheit von Tätern) solidarisch in Anspruch. Die mangelhafte Durchführung des Vergabeverfahrens hat auch schon die Klägerin als die Haftung der Erstbeklagten begründend herangezogen.
 
Werden die Beklagten – der Klage entsprechend – als Gesamtschuldner zum Schadenersatz verpflichtet, so geht es in einem zwischen ihnen geführten Regressverfahren ausschließlich um Art und Ausmaß des Rückgriffsanspruchs. Um diesen internen Ausgleich geht es im Verfahren des Geschädigten gegen die Solidarschuldner aber gerade nicht.
 
Die Frage nach dem rechtlichen Interesse der Erstbeklagten am Obsiegen der Zweitbeklagten könnte sich daher nur für den Fall stellen, dass die Klage gegenüber der Erstbeklagten abgewiesen würde, weil ihre Haftung wegen der – auch von der Klägerin haftungsbegründend herangezogenen – mangelhaften Ausschreibung und damit das Bestehen einer Solidarschuld verneint, die Haftung der Zweitbeklagten aber bejaht würde. Hier bleibt aber völlig offen, woraus die Zweitbeklagte ihren Regressanspruch gegenüber der Erstbeklagten ableiten möchte.
 
Zusammengefasst lassen die rudimentären Ausführungen der Zweitbeklagten ohne weiteres Vorbringen einen Rückgriff gegenüber der Erstbeklagten im Falle ihres alleinigen Unterliegens nicht plausibel erscheinen.
 
Die Erstbeklagte geht in ihrem Beitrittsschriftsatz zwar von der Unzulässigkeit der Nebenintervention aus, erklärt ihren Beitritt aber aus Vorsicht. Einen Regressanspruch der Zweitbeklagten ihr gegenüber schließt sie aus, womit sie ihre Befürchtung eines Rückgriffs gleichfalls nicht nachvollziehbar zur Darstellung bringt. Damit hat die Erstbeklagte ihr rechtliches Interesse am (ausschließlichen) Obsiegen der Zweitbeklagten auch nicht weiter konkretisiert.
 
Soweit das Rekursgericht das rechtliche Interesse der Erstbeklagten am Obsiegen der Zweitbeklagten mit der Möglichkeit des einfachen Nebenintervenienten, Berufung für die Zweitbeklagte einzubringen, bejaht, übersieht es, dass dieser Umstand nicht das Interesse am Beitritt zu begründen vermag, sondern erst Folge des wegen Dartuung eines rechtlichen Interesses erfolgreichen Beitritts ist.
 
Die Nebenintervention der Erstbeklagten war daher bereits wegen der fehlenden Dartuung ihres rechtlichen Interesses am Obsiegen der Zweitbeklagten zurückzuweisen.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at