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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Mangelnde Einigung iZm Teilzeitbeschäftigung – Rechtsstreitigkeit nach § 15k Abs 3 MSchG

Eine Rechtsstreitigkeit nach § 15k Abs 3 MSchG setzt eine Bekanntgabe der Dienstnehmerin über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der von ihr beanspruchten Teilzeitbeschäftigung, das Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber, weiters einen Antrag des Dienstgebers nach § 433 ZPO und ein Scheitern einer gütlichen Einigung vor Gericht voraus; will der Dienstgeber in einem solchen Fall verhindern, dass die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten darf, so muss er eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht nach § 15k Abs 3 MSchG einbringen; diese Klage ist auf die Einwilligung der Dienstnehmerin in die vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung gerichtet

26. 07. 2016
Gesetze:   § 15k MSchG
Schlagworte: Mutterschutz, Teilzeitbeschäftigung, mangelnde Einigung, Rechtsstreitigkeit

 
GZ 8 ObA 8/16h, 26.02.2016
 
OGH: Nach der vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmung des § 15k Abs 6 MSchG ist in Rechtsstreitigkeiten nach Abs 3 bis 5 leg cit gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz eine Berufung nicht zulässig. Für den Anlassfall sind die Abs 4 und 5 der in Rede stehenden Bestimmung nicht maßgebend. In Betracht kommt nur die Bestimmung des Abs 3 leg cit.
 
Eine Rechtsstreitigkeit nach § 15k Abs 3 MSchG setzt eine Bekanntgabe der Dienstnehmerin über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der von ihr beanspruchten Teilzeitbeschäftigung, das Nichtzustandekommen einer Einigung zwischen der Dienstnehmerin und dem Dienstgeber, weiters einen Antrag des Dienstgebers nach § 433 ZPO und ein Scheitern einer gütlichen Einigung vor Gericht voraus. Will der Dienstgeber in einem solchen Fall verhindern, dass die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekanntgegebenen Bedingungen antreten darf, so muss er eine Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht nach § 15k Abs 3 MSchG einbringen. Diese Klage ist auf die Einwilligung der Dienstnehmerin in die vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung gerichtet.
 
Die Verpflichtung zur Klage nach § 15k MSchG obliegt somit immer dem Dienstgeber.
 
Eine solche Klage des Dienstgebers gegen die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die vom Dienstgeber vorgeschlagenen Alternativbedingungen liegt hier nicht vor. Dementsprechend weist auch die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung darauf hin, dass das gegenständliche Verfahren kein Elternteilzeitverfahren gem § 15k MSchG sei, in dem das Gericht nach Interessenabwägung zu entscheiden habe, ob die Elternteilzeit nach den Bedingungen der Dienstnehmerin oder des Dienstgebers berechtigt sei. Die Beklagte habe weder einen Antrag iSd § 433 ZPO gestellt [s dazu § 15k Abs 2 MSchG] noch eine Klage gemäß § 15k [Abs 3] MSchG erhoben, sondern die jeweiligen gesetzlichen Fristen des § 15 k MSchG verstreichen lassen. Verfahrensgegenständlich sei hier die Feststellung, dass die Klägerin berechtigt sei, die Elternteilzeit zu den von ihr vorgeschlagenen Bedingungen (ohne Interessenabwägung mit einem Gegenvorschlag der Beklagten, die dieses Recht verwirkt habe) anzutreten, weshalb die Beklagte auch kostenersatzpflichtig sei (s dazu § 15k Abs 6 MSchG).
 
Es ergibt sich somit, dass das Berufungsgericht den Rechtsmittelausschluss des § 15k Abs 6 MSchG zu Unrecht in Anspruch genommen hat. Die Berufung der Beklagten hätte daher nicht zurückgewiesen werden dürfen, sondern hätte vom Berufungsgericht (auch spruchmäßig) inhaltlich behandelt werden müssen. Da das Berufungsgericht demgegenüber einen Zurückweisungsbeschluss gefasst hat, war dieser aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, über die Berufung der Beklagten inhaltlich zu entscheiden.
 
 

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