Dass eine am Stichtag 31. 12. 2007 aufrechte Eintragung in die Verteidigerliste iSd § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF auch nach seiner Streichung von der Rechtsanwaltsliste nicht (automatisch) gegenstandslos wurde, stellt eine vertretbare Rechtsansicht dar
GZ 4 Ob 119/16b, 15.06.2016
OGH: Die Rechtsansicht, wonach das Institut der Verteidigerliste abgeschafft worden sei, ist nur insoweit zu teilen, dass Neueintragungen nicht mehr in Betracht kommen. Gerade aus dem in § 516 Abs 4 StPO angeordneten Aufrechtbleiben der „am 31. 12. 2007 bestehenden Eintragungen“ ist sonst aber vom Weiterbestehen der Liste auszugehen; Verteidigerlisten sind gem § 516 Abs 4 StPO im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen. Dementsprechend ist nach der Rsp des VwGH eine Streichung von der Liste der Verteidiger auch nach dem 1. 1. 2008 erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen. Der VwGH verneinte die Frage, ob eine Person schon nach Wegfall der Eintragungsvoraussetzung nach § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF (= ausübender Rechtsanwalt) zwingend und allenfalls auch gegen seinen Willen von der Liste der Verteidiger zu streichen ist, obwohl er die in § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF umschriebenen (alternativen) Eintragungsvoraussetzungen für den „Nur-Verteidiger“ (weiterhin) erfüllt.
Die lauterkeitsrechtliche Beurteilung des dem Beklagten iZm seinem Auftreten als Verteidiger in Strafsachen vorgeworfenen Verhaltens hängt daher ua davon ab, ob sich dieser vertretbar darauf berufen konnte, dass er am Stichtag 31. 12. 2007 aufrecht in die Verteidigerliste iSd § 39 Abs 3 dritter Satz StPO aF eingetragen gewesen sei, welche Eintragung auch nach seiner Streichung von der Rechtsanwaltsliste nicht (automatisch) gegenstandslos wurde. Diese Rechtsansicht des Beklagten ist als vertretbar zu qualifizieren, weshalb auch eine allfällige Rechtswidrigkeit den lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch in der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ insoweit nicht begründen kann.