Vorschriftswidriges Überlassen von Suchtmitteln (iSe Übertragung der Verfügungsgewalt an eine Person, die vorher noch keinen Gewahrsam an der Substanz hatte) ist unabhängig davon strafbar, ob eine konkrete Gefahr des Missbrauchs der übergebenen Substanz durch den Übernehmer oder Dritte und ein darauf gerichteter Vorsatz des Täters bestehen; für die Beurteilung der Vorschriftswidrigkeit sind insbesondere §§ 6 bis 8 SMG maßgebend
GZ 15 Os 100/15t, 14.03.2016
OGH: Unter Hinweis auf die zu A./ und C./ festgestellte Überlassung der dort genannten Suchtmittel an Großhändler, Apotheken und praktische Ärzte und die zu allen Schuldsprüchen konstatierte darauf abzielende Intention des Angeklagten behauptet die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), „ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal“ aller gerichtlichen Straftatbestände des SMG wäre (insbesondere in subjektiver Hinsicht) „die Gefahr des Missbrauchs der dem SMG unterliegenden Substanzen“. Sie leitet jedoch nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab, weshalb die §§ 28a Abs 1 und 31a Abs 1 SMG - soweit hier von Relevanz - eine über die vorschriftswidrige Überlassung (iSe Übertragung der Verfügungsgewalt an eine Person, die vorher noch keinen Gewahrsam an der Substanz hatte) von Suchtgift oder psychotropen Stoffen hinausgehende besondere (konkrete) Gefahr des Missbrauchs der übergebenen Substanz durch den Übernehmer oder Dritten (bzw - auch im Fall der §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 SMG - einen darauf gerichteten Vorsatz des Täters) voraussetzen sollte.
Soweit der Bf in diesem Zusammenhang eine Passage der ErläutRV zum SMG 1997 (110 BlgNR 20. GP 22 [„Bekämpfung des Missbrauchs dieser Stoffe“]) zitiert, übergeht er den auch schon dort genannten Zweck, (va) den Handel mit Suchtmitteln oder solche enthaltenden Arzneimitteln zu unterbinden, zu verfolgen und zu bestrafen, „sofern er nicht im Rahmen der dazu vorgesehenen Vertriebswege erfolgt“ und legt nicht dar, weshalb die (insbesondere) § 6 Abs 1 Z 1 und Abs 6 SMG widersprechende Weitergabe von Suchtmitteln nicht deren „illegale Inverkehrsetzung“ (iSd angeführten Passage der Gesetzesmaterialien) und damit ein Überlassen (bzw die auf Inverkehrsetzen gerichtete Intention) iSd hier relevanten Tatbestände darstellen sollte.
Auch die weitere Behauptung, „vorschriftswidriges“ Überlassen (Inverkehrsetzen) läge nur dann vor, wenn die Tathandlung nicht „bewilligungsfähig“ (iSd § 6 Abs 1 Z 1 SMG) wäre, leitet nicht argumentativ aus dem Gesetz ab, weshalb (insbesondere) die in den §§ 6 bis 8 SMG enthaltenen Normen nicht der für die Beurteilung der Vorschriftswidrigkeit der Tathandlungen maßgebliche Bezugspunkt wären. Die weitere Forderung nach (ausschließlicher) Unterstellung des hier festgestellten Verhaltens des Bf unter die Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs 1 Z 1 SMG vernachlässigt, dass zufolge der in § 44 SMG enthaltenen Subsidiaritätsklausel Strafbarkeit danach nur in Fällen - hier nicht vorliegender - fahrlässiger Tatbegehung in Betracht kommt.
Die auf § 7 Abs 1 SMG gestützte Behauptung, der Angeklagte wäre „aufgrund seiner Funktion als Konzessionär der S***** im Rahmen der Gesellschaftsaktivitäten G***** OHG“ zur Weitergabe der in den Schuldsprüchen A./6./ und 7./ und C./ genannten Substanzen sowie zum Erwerb der in den Schuldsprüchen B./ und D./ angeführten Suchtmittel berechtigt gewesen, vernachlässigt die Feststellungen der Tatrichter zum Verkauf und Erwerb der Substanzen durch die G***** GmbH. Im Übrigen übergeht das Vorbringen auch die weiteren Konstatierungen zum Fehlen der Bewilligung des Apothekenbetriebs außerhalb der Räumlichkeiten der S***** in S***** (vgl dazu §§ 26 ff und 67 Abs 1 Apothekenbetriebsordnung 2005) und legt nicht dar, weshalb damit von Abgabe der Suchtmittel „nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften“ iSd § 7 Abs 1 SMG auszugehen gewesen wäre.