Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aufgrund der Zukunftsangst des Unterhaltspflichtigen infolge seiner Krankheit, der Höhe der Abfertigung, der dauerhaften Einkommenseinbuße durch die Pensionierung und der Tatsache, dass eine neuerliche Beschäftigung nicht in Frage gekommen sei, und er mit seinen finanziellen Mitteln haushalten habe müssen, sei die Aufteilung von 60 % der Abfertigung grundsätzlich auf den Zeitraum seiner statistischen Lebenserwartung vorzunehmen, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden
GZ 7 Ob 109/16d, 15.06.2016
OGH: Nach stRsp sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht (wie hier die Abfertigung), bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls. Eine Aufteilung des Gesamtbetrags auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht, kann ebenso gerechtfertigt sein wie eine Zuschussrechnung zur Erhaltung des früheren monatlichen Durchschnittseinkommens oder schlechthin die Verteilung auf ein Jahr oder auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu einem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen entspricht. Dass im Einzelfall auch andere Einrechnungsmethoden als die von den Vorinstanzen gewählte denkbar oder (auch) zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des OGH.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aufgrund der Zukunftsangst des Unterhaltspflichtigen infolge seiner Krankheit, der Höhe der Abfertigung, der dauerhaften Einkommenseinbuße durch die Pensionierung und der Tatsache, dass eine neuerliche Beschäftigung nicht in Frage gekommen sei, und er mit seinen finanziellen Mitteln haushalten habe müssen, sei die Aufteilung von 60 % der Abfertigung grundsätzlich auf den Zeitraum seiner statistischen Lebenserwartung vorzunehmen (die Beklagte habe die Berücksichtigung von 40 % der Abfertigung im ersten Jahr nach Pensionsantritt zugestanden), ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angestrebte Aufteilung der Abfertigung auf den Zeitraum zwischen ihrer Auszahlung und dem Ableben des Unterhaltspflichtigen (25 Monate) würde hier aufgrund der beträchtlichen Höhe der Abfertigung dazu führen, dass (fiktiv) das monatliche Durchschnittspensionseinkommen des Unterhaltspflichtigen rund doppelt so hoch wäre wie sein aktives monatliches Nettoeinkommen. Einer solchen Aufteilung steht die Feststellung entgegen, dass der Unterhaltspflichtige nach seiner Pensionierung und insbesondere aufgrund seiner Erkrankung seine Ausgaben einschränkte. Dass der Unterhaltspflichtige tatsächlich die Abfertigung im Zeitraum nach dem Bezug bis zu seinem Ableben für sich verwendete, steht gerade nicht fest.