Wegen der zielstrebigen Betreibung des Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Partners hinausgeschoben, sodass dieser nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller nachzukommen; damit kommt die subsidiäre Unterhaltspflicht der Eltern zum Tragen
GZ 4 Ob 128/16a, 15.06.2016
OGH: Neben der auch vom Vater nicht mehr bestrittenen zielstrebigen Betreibung des Studiums durch den Antragsteller ist aufgrund der getroffenen Feststellungen und dem Inhalt der unstrittigen Urkunden, die der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt werden können, davon auszugehen, dass auch dessen Partner das Studium im Rahmen der durchschnittlichen Dauer von 13 Semestern und damit zielstrebig betreibt. Bei der vorzunehmenden ex post-Betrachtung des tatsächlichen Studienerfolgs ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Partner zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nämlich im 9. Semester seines Studiums und bereits im dritten Abschnitt befindet, dessen Mindeststudienzeit drei Semester beträgt, wobei er gerade wegen der Vielzahl von zuletzt innerhalb weniger Monate positiv absolvierten mündlichen Prüfungen (darunter Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht, Arbeitsrecht, Unternehmensrecht, diverse Wahlfächer) und Pflichtübungen eine Absolvierung des bisherigen Studiums in angemessener Zeit sichergestellt hat. Wegen der – auch durch den festgestellten Bezug der Studienbeihilfe indizierten (§ 16 Abs 1 Z 1 Studienförderungsgesetz 1992) – zielstrebigen Betreibung des Studiums wird der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Partners hinausgeschoben, sodass dieser nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Antragsteller nachzukommen. Damit kommt die subsidiäre Unterhaltspflicht der Eltern zum Tragen.