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Verfahrensrecht

OGH: Zur Oppositionsklage nach § 35 EO

Bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruchs nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war

20. 05. 2011
Gesetze: § 35 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage

GZ 3 Ob 125/10v, 04.08.2010
OGH: Nach § 35 EO können Einwendungen gegen einen Anspruch nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie sich auf eine den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsache stützen, die erst nach dem Entstehen des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten ist.
Bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, kommt es nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruchs nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war.
Stichtag der Bindungswirkung ist im Außerstreitverfahren der Tag der Erlassung des erstinstanzlichen Beschlusses; allenfalls jener der Rekursentscheidung, wenn damit unter Beachtung zulässiger Neuerungen (§ 49 AußStrG) die für die Rechtskraft entscheidenden Sachverhaltsgrundlagen fixiert wurden.

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