Die in § 16 Abs 8 MRG vorgesehene Frist für die Erhebung eines Mietzinsüberprüfungsantrags beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjekts, sondern mit jenem des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung
GZ 5 Ob 90/16w, 14.06.2016
OGH: Das Rekursgericht ist davon ausgegangen, dass die in § 16 Abs 8 MRG vorgesehene Frist für die Erhebung eines Mietzinsüberprüfungsantrags nicht – wie vom Antragsteller in seinem außerordentliche Revisionsrekurs angestrebt – mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Bestandobjekts, sondern mit jenem des Abschlusses der Mietzinsvereinbarung beginnt. Diese Rechtsansicht des Rekursgerichts steht insofern bereits mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang, als § 16 Abs 8 MRG insgesamt allein an die „Mietzinsvereinbarung“ anknüpft, und sie entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der bisherigen Rsp und im Grundsatz auch der Lehre. Jener Sonderfall, dessen Lösung T. Hausmann in wobl 2007/52 (Entscheidungsanmerkung zu 5 Ob 182/06k) kritisierte, liegt hier nicht vor.
Es entspricht auch nicht forensischer Erfahrung, dass Bestandnehmer – wie der Antragsteller offenbar meint – Mietzinsvereinbarungen üblicherweise ohne Kenntnis der (mietzinsrelevanten) Beschaffenheit des Bestandgegenstands abschließen und diese daher erst nach dessen – ebenfalls praxisfremd lange Zeit später angesetzten – Übergabe feststellen könnten.