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Zivilrecht

OGH: Rohbauversicherung für die Eigenheimversicherung und zur Frage, ob der in Art 1 RO1 vorgesehene sofortige Beginn des Versicherungsschutzes aus der Feuerversicherung nur das Gebäude selbst (hier: den Anhänger), nicht hingegen dessen Inhalt betrifft

Art 3 AFB beschränkt den Versicherungsschutz nach den AFB auf den Inhalt der in der Polizze genannten Räume; dort ist aber nur das Wohngebäude mit einer Kellerfläche von 148 m2 genannt, nicht eine „Bauhütte“ oder der LKW-Anhänger, der auch nicht als Nebengebäude mitversichert ist; Art 2.4 AFB weist darauf hin, dass für die Versicherung des Wohnungsinhalts die Bedingungen für die Haushaltsversicherung gelten; zu einer Deckung des Inhalts von Kraftfahrzeugen könnte man nur über die Haushaltsversicherung gelangen; nach Art 10.4 E2P sind zwar Schäden am Fahrzeug (Anhänger) selbst (feuer-)versichert, dessen Inhalt ist nicht erwähnt; Art 1 RO1 stellt klar, dass die Haushaltsversicherung erst in Kraft tritt, wenn das Gebäude bezugsfertig ist; Art 5 der AFB regelt nur die Höhe der Ersatzleistung für einzelne Sachen; die „Bauhütte“ ist kein versichertes Nebengebäude, sondern ein LKW (Anhänger) nach Art 10.4 E2P; dieser selbst („Schäden an....“) ist versichert, nicht aber dessen Inhalt; die Haushaltsversicherung ist nach Art 1 RO1 bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht in Kraft gewesen; selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre der Anhänger aber weder ein Personen- noch ein Kombikraftfahrzeug iSd Art 9.7 E2P, der die Deckung auf darin enthaltenen Hausrat erweitert, noch ein Raum iSd Art 3.2.1 ABH

26. 07. 2016
Gesetze:   E2P, ABH, RO1, AFB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rohbauversicherung für die Eigenheimversicherung, Feuerversicherung, Haushaltsversicherung, Beginn der Versicherung, Gebäude, LKW-Anhänger

 
GZ 7 Ob 104/16v, 15.06.2016
 
Der Kläger plante einen Hausbau auf seiner Liegenschaft. Über Vermittlung und Beratung seines Vaters (einem Mitarbeiter der Beklagten), der von ihm bevollmächtigt in seinem Namen auch den Versicherungsantrag unterfertigte, schloss der Kläger mit Versicherungsbeginn 16. 4. 2014 mit der Beklagten eine „Eigenheimversicherung“ ab. Versichert ist ein (ständig bewohntes) Gebäude mit einer Kellerfläche von 148 m² und einer bestimmten Erdgeschossfläche. Der Bündelversicherungsvertrag beinhaltet ua eine Feuer-, Haushalts- und Rohbauversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen insbesondere die „Besonderen Bedingungen für die Eigenheimversicherung Deckungsvariante Premium“ (kurz: E2P), die „Allgemeinen Bedingungen für Haushaltsversicherungen“ (kurz: ABH), die „Rohbauversicherung für die Eigenheimversicherung Deckungsvariante Klassik und Premium“ (kurz: RO1) und die „Allgemeinen Feuerversicherungs-Bedingungen“ Fassung 1995 (kurz: AFB) zugrunde.
 
Die E2P lauten auszugsweise:
 
„...
 
3. Nebengebäude (Garagen, Schuppen und dgl.)
 
3.1 Im Rahmen der Versicherungssumme für das Wohnhaus sind auch ohne besondere Vereinbarung privat verwendete Nebengebäude auf der versicherten Liegenschaft mitversichert, sofern die verbaute Fläche insgesamt nicht mehr als 30 Quadratmeter beträgt.
 
Als Nebengebäude gelten überdachte Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließen, die nicht Wohnzwecken dienen und ein Fundament oder eine Verankerung aufweisen.
 
Nebengebäude, die leicht zerlegbar oder transportierbar sind, wie Baracken, Bootshäuser, Buden, Tribünen, Zelte, Glas(Folien)- und Gewächshäuser und Leichtbauten mit Folienabdeckung, gelten nicht versichert.
 

 
9. Haushaltsversicherung
 
Ist die Haushaltsversicherung eingeschlossen, so gelten für diese die nachstehenden besonderen Bedingungen:
 
...
 
9.7 Hausrat in privaten Kraftfahrzeugen
 
In Erweiterung von Art. 3 der ABH ist der gemäß Art. 1 Pkt. 1.1 versicherte Hausrat auch in privaten Personen- oder Kombikraftfahrzeugen mitversichert innerhalb Österreichs gegen Schäden durch
 
a) Brand, Blitzschlag, Explosion ...
 

 
Die Ersatzleistung ist mit einer Höchstentschädigung von EUR 500 je Schadenfall begrenzt und wird nur erbracht, soweit nicht aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung verlangt werden kann. …
 
Nicht versichert sind das Kraftfahrzeug, der Inhalt von Wohnwägen und Wohnmobilen, Zahlungsmittel, Wertpapiere, …
 

 
10. Einfriedungen, freistehende Stellplatzüberdachungen (Carports) am Versicherungsgrundstück, Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, Stelzen- und Pfahlbauten
 
...
 
10.4. Private ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge und deren Anhänger
 
Schäden an privaten ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen und deren Anhängern im ruhenden Zustand durch
 
a) Brand, Blitzschlag, Explosion in Gebäuden und im Freien am Versicherungsgrundstück
 
b) Sturm, Hagel, Schneedruck in Gebäuden am Versicherungsgrundstück
 
gelten zum Zeitwert bis EUR 15.000 auf „Erstes Risiko“ mitversichert.
 
Der Versicherungsschutz gilt nur soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (Subsidiärdeckung).
 
...“
 
Die ABH lauten auszugsweise:
 
„...
 
I. Sachversicherung
 
Artikel 1
 
Welche Sachen und Kosten sind versichert?
 
1. Sachen:
 
1.1 Der gesamte Wohnungsinhalt.
 
Dieser umfasst alle beweglichen Sachen, die dem privaten Gebrauch oder Verbrauch dienen und im Eigentum des Versicherungsnehmers, des Ehegatten / Lebensgefährten, der Kinder und anderer Verwandte, die im gemeinsamen Haushalt leben, stehen.
 
...
 
3. Nicht versichert sind:
 
3.1 Kraftfahrzeuge und Anhänger aller Art, Motorfahrräder, Motorboote und Segelboote samt Zubehör.
 

 
Artikel 3
 
Wo gilt die Versicherung?
 
1. Die Versicherung gilt in den vom Versicherungsnehmer bewohnten Räumen des Gebäudes auf dem Grundstück, das in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist.
 
2. Auch außerhalb der Wohnräume sind folgende Sachen des Wohnungsinhabers versichert.
 
2.1 In ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzten Räumen wie Kellerabteile, Schuppen, Garagen und dergleichen: Möbel, Stellagen, Werkzeuge, Fahrräder, Kinderwagen, Krankenfahrstühle, Kraftfahrzeug-Zubehör, Reise- und Sportutensilien, Schlauchboote, Wäsche, Lebensmittel, Wirtschaftsvorräte, Kühl[-], Wäschegeräte und Heizmaterial sowie geringe Mengen an Fliesen, Tapetenrollen u.ä. und sonstiger Boden- und Kellerkram.
 
...“
 
Die RO1 haben unter anderem folgenden Inhalt:
 
„1. Rohbaudeckung für die Feuer-, Haftpflicht und Sturm-Schadenversicherung – sofern die Teilsparte im gegenständlichen Vertrag versichert ist.
 
Der Versicherungsschutz aus der Feuerversicherung ... wird sofort ab Versicherungsbeginn wirksam; ...
 
...
 
Der Versicherungsschutz aus der Leitungswasserschadens-/Haushaltsversicherung und den Zusatzversicherungen wird erst mit Ende der vereinbarten Rohbauzeit wirksam – frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt ab dem das Gebäude bezugsfertig ist.
 
...“
 
Die AFB haben unter anderem folgenden Inhalt:
 
„...
 
Artikel 2
 
Versicherte Sachen
 
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen versichert. Versichert sind auch vom Versicherungsnehmer gekaufte Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen.
 
Die Versicherung von Arbeitsgerät und Arbeitskleidern erstreckt sich auch auf die Sachen der Familienangehörigen und Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers, die an dem Versicherungsort [Art.3] ihren Beruf ausüben.
 
...
 
(4) Ist der Wohnungsinhalt zusammen mit anderen Sachen in derselben Polizze versichert, so gelten hinsichtlich der Feuerversicherung des Wohnungsinhalts die diesbezüglichen Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH).
 
Artikel 3
 
Versicherungsort
 
Bewegliche Sachen sind nur in den Räumen versichert, die in der Polizze bezeichnet sind (Versicherungsort). Werden sie daraus entfernt, so ruht der Versicherungsschutz. Ist die Entfernung nicht nur vorübergehend, so erlischt insoweit auch der Versicherungsvertrag.
 
...
 
Artikel 5
 
Ersatzleistung
 

 
(2) Als Ersatzwert gelten:
 
a) Bei Gebäuden der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnützung entsprechenden Betrages; wenn das Gebäude nicht innerhalb dreier Jahre, gerechnet vom Schadentag, wieder aufgebaut wird, ist höchstens dessen Verkehrswert (bei Teilschäden dessen anteiliger Verkehrswert) zu ersetzen. Bei Ermittlung des Verkehrswertes bleibt der Wert des Grundstückes außer Ansatz;
 
b) Bei Gebrauchsgegenständen, Arbeitsgeräten, Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen die Wiederbeschaffungskosten unter billiger Berücksichtigung der aus dem Unterschied zwischen alt und neu sich ergebenden Wertminderung;
 
...“
 
 
OGH: Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommenen Gefahren einschränken oder ausschließen, dürfen Risikoausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert.
 
Die von der Revsion behauptete Intransparenz der Begriffsbestimmung „Nebengebäude“ in Art 3.1 E2P liegt nicht vor. Maßstab für die Transparenz ist nämlich das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden. Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.
 
Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein zu einer „Bauhütte“ umgebauter LKW-Anhänger (mit Rädern) kein Nebengebäude. Dieser fällt auch eindeutig nicht unter die Definition des Begriffs Nebengebäude nach Art 3.1 E2P. Weder wies der LKW-Anhänger ein Fundament noch eine Verankerung auf, wenn er lediglich mit sechs fixen und vier mobilen Metallstehern gegen eine allfällige Bewegung aufgrund der Hanglage abgestützt war. Die „Bauhütte“ konnte zudem mit einem Zugfahrzeug auch leicht transportiert werden. Der LKW-Anhänger fällt damit ohne Zweifel aus zwei Gründen nicht unter den Begriff Nebengebäude nach Art 3.1 E2P.
 
Entgegen der Ansicht des Klägers weicht sein Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags, der ausdrücklich auf die „geltenden Allgemeinen und allfälligen Besonderen Versicherungsbedingungen“ verweist, von der Versicherungspolizze (vgl § 5 VersVG) nicht ab. Der Kläger behauptet dies auch nicht. Da nach dem Inhalt des Versicherungsantrags „Nebengebäude bis 30 m2“ versichert sein sollten, worunter ein als „Bauhütte“ umfunktionierter LKW-Anhänger nicht fällt, stimmt dies mit den Versicherungsbedingungen laut Versicherungspolizze überein.
 
Der Kläger moniert, dass Art 2 AFB iVm Art 1 RO1 die Geltung des Feuerversicherungsschutzes nicht auf die Zeit ab der Fertigstellung des Gebäudes beschränke. Vielmehr seien nach Art 2 AFB Arbeitsgeräte und Ähnliches versichert.
 
Art 3 AFB beschränkt den Versicherungsschutz nach den AFB auf den Inhalt der in der Polizze genannten Räume. Dort ist aber nur das Wohngebäude mit einer Kellerfläche von 148 m2 genannt, nicht eine „Bauhütte“ oder der LKW-Anhänger, der auch nicht als Nebengebäude mitversichert ist. Art 2.4 AFB weist darauf hin, dass für die Versicherung des Wohnungsinhalts die Bedingungen für die Haushaltsversicherung gelten. Zu einer Deckung des Inhalts von Kraftfahrzeugen könnte man nur über die Haushaltsversicherung gelangen.
 
Nach Art 10.4 E2P sind zwar Schäden am Fahrzeug (Anhänger) selbst (feuer-)versichert, dessen Inhalt ist nicht erwähnt. Art 1 RO1 stellt klar, dass die Haushaltsversicherung erst in Kraft tritt, wenn das Gebäude bezugsfertig ist. Art 5 der AFB regelt nur die Höhe der Ersatzleistung für einzelne Sachen. Die „Bauhütte“ ist – wie dargelegt - kein versichertes Nebengebäude, sondern ein LKW (Anhänger) nach Art 10.4 E2P. Dieser selbst („Schäden an....“) ist versichert, nicht aber dessen Inhalt. Die Haushaltsversicherung ist nach Art 1 RO1 bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht in Kraft gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre der Anhänger aber weder ein Personen- noch ein Kombikraftfahrzeug iSd Art 9.7 E2P, der die Deckung auf darin enthaltenen Hausrat erweitert, noch ein Raum iSd Art 3.2.1 ABH.
 
Damit besteht – entgegen der Ansicht des Klägers – auch keine Deckungspflicht der Beklagten für den durch den Brand zerstörten Inhalt des LKW-Anhängers. Da der Anhänger nur nach Art 10.4 E2P versichert ist, ist nur der Zeitwert zu ersetzen.
 
 
 

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