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Zivilrecht

OGH: Konstitutives / deklaratives Anerkenntnis (iZm Versicherer)

Im Zweifel gilt ein Regulierungsanbot nicht als eigenes Anerkenntnis des Versicherers dem Grunde nach

26. 07. 2016
Gesetze:   § 1375 ABGB, § 863 ABGB
Schlagworte: Konstitutives / deklaratives Anerkenntnis (iZm Versicherer)

 
GZ 7 Ob 104/16v, 15.06.2016
 
OGH: Ein konstitutives Anerkenntnis liegt vor, wenn der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Es setzt somit die – nach der Vertrauenstheorie zu beurteilende – Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig vom bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Das konstitutive Anerkenntnis gehört damit zu den Feststellungsverträgen. Es ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben sollte, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung. Demgegenüber ist ein deklaratives Anerkenntnis (Rechtsgeständnis) kein Leistungsversprechen, sondern eine durch Gegenbeweis widerlegbare Wissenserklärung. Durch ein konstitutives Anerkenntnis wird eine bisherige Unsicherheit endgültig beseitigt; es bleibt auch gültig, wenn später eindeutig nachweisbar ist, was im Zeitpunkt des Anerkenntnisses noch strittig oder unsicher war. Das Anerkenntnis entfaltet somit wie ein Vergleich eine Bereinigungswirkung. Ob ein deklaratorisches (unechtes) Anerkenntnis oder ein konstitutives (echtes) Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall zu ermitteln. Dabei sind va die mit dem Anerkenntnis verfolgten Zwecke, die beiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend. Ein konstitutives Anerkenntnis kann sich auch nur auf den Teil einer Forderung oder deren Höhe oder allein auf den Anspruchsgrund beziehen. Im Zweifel gilt ein Regulierungsanbot nicht als eigenes Anerkenntnis des Versicherers dem Grunde nach.
 
Zwar hat der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass es sich um einen „klassischen Brandfall handle“ und daher der Schaden gedeckt sein werde, zugleich hielt er aber fest, dass die Schadensmeldung zur Bearbeitung an den zuständigen Sachbearbeiter weitergeleitet werde. Damit gab er dem Kläger gegenüber zu erkennen, dass zwar er die Deckung für gegeben erachte, für die Entscheidung jedoch ein Sachbearbeiter der Beklagten zuständig sei. Aus der Zusage der Bezahlung der Entsorgungskosten kann der Kläger kein konstitutives Anerkenntnis dem Grunde nach ableiten. Diese Kosten wurden ihm bereits rechtskräftig zuerkannt und zudem wäre nur dieser Teil seiner Forderung konstitutiv anerkannt. Das Anbot des Mitarbeiters der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Leistung einer Akontozahlung wurde von ihm nicht angenommen, rief er doch die Leistung nicht ab. Da bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage Vorsicht geboten ist, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind, liegen keine gesicherten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses über den Anspruchsgrund vor. Vor der Ablehnung der Deckung durch die Beklagte mit Schreiben vom 12. 9. 2014 bestand weder ein Streit über den Anspruch des Klägers noch gab es Zweifel über den Bestand des Versicherungsschutzes, sodass auch kein Streitfall vorgelegen ist, der im Vorfeld durch ein Anerkenntnis von Mitarbeitern der Beklagten bereinigt hätte werden sollen.
 
 
 

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