Für die Unanwendbarkeit konsumentenschutzrechtlicher Vorschriften ist in erster Linie maßgeblich, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann; ob der Gesellschafter „darüber hinaus“ auch Geschäftsführer ist, ist nicht ausschlaggebend
GZ 6 Ob 95/16p, 27.06.2016
OGH: Die Verbraucher- bzw Unternehmereigenschaft eines Gesellschafters ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; darin liegt der Sache nach eine teleologische Reduktion. Maßgeblich ist, ob der betroffene Vertragspartner angesichts der Interessenidentität zwischen Gesellschafter und Gesellschaft in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird.
Demgemäß ist darauf abzustellen, ob der Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen und Handlungen der Gesellschaft ausüben kann und es ist für die Unternehmerqualifikation eines (geschäftsführenden) GmbH-Gesellschafters erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50 % hievon hält; eine geringere Beteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich eingeräumte Sperrminorität) verschafft dem Gesellschafter typischerweise keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung. Dies gilt auch für den Fall eines atypischen Kommanditisten, der zusammen mit seinem Bruder die Geschäfte der KG führt und für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft. Für die Unanwendbarkeit konsumentenschutzrechtlicher Vorschriften ist in erster Linie maßgeblich, inwieweit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft nehmen kann; wobei der bloße Umstand, ob der Gesellschafter „darüber hinaus“ auch Geschäftsführer ist, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.
Vorliegend waren die Beklagten zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Bürgschaftserklärungen zugunsten der GmbH jeweils selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer, der Erstbeklagte Mehrheitsgesellschafter mit 51 % und der Zweitbeklagte Minderheitsgesellschafter mit 49 %. Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz, dass der Einfluss des Gesellschafters auf die Geschäftsführung maßgeblich ist, sind beide Beklagte nicht als Verbraucher anzusehen. Für eine (allfällige) Dominanz des Erstbeklagten als (Mehrheits-)Gesellschafter gegenüber dem Zweitbeklagten als 49 %-Gesellschafter und Geschäftsführer finden sich in den Feststellungen keine Anhaltspunkte.