Angesichts der hier festgestellten tadellosen Abwicklung zweier vorangegangener Aufträge ist die Rechtsansicht nicht unvertretbar, dass auch Anzahl und Schweregrad der beim gegenständlichen Auftrag aufgetretenen Fehlleistungen objektiv betrachtet das Vertrauen in die Fähigkeiten der Beklagten nicht so weit erschüttern konnte, dass jeglicher Verbesserungsversuch unzumutbar gewesen wäre
GZ 8 Ob 101/15h, 28.06.2016
OGH: Die Beurteilung, ob ein Gewährleistungsbehelf dem Besteller wegen Vertrauensverlusts unzumutbar war, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
Wie auch die Revisionswerberin zugesteht, reicht die Mangelhaftigkeit der Leistung alleine noch nicht aus, um eine Verbesserung aus triftigen, in der Person des Übergebers gelegenen Gründen unzumutbar zu machen. Angesichts der hier festgestellten tadellosen Abwicklung zweier vorangegangener Aufträge ist die Rechtsansicht nicht unvertretbar, dass auch Anzahl und Schweregrad der beim gegenständlichen Auftrag aufgetretenen Fehlleistungen objektiv betrachtet das Vertrauen in die Fähigkeiten der Beklagten nicht so weit erschüttern konnte, dass jeglicher Verbesserungsversuch unzumutbar gewesen wäre.
Soweit die Revision geltend macht, der OGH habe bereits „durchblicken“ lassen, dass auch eine grob fahrlässig herbeigeführte Mangelhaftigkeit ein triftiger Grund für die Verweigerung des primären Gewährleistungsbehelfs sein könne, muss darauf nicht eingegangen werden, weil das rechtliche Ergebnis des Berufungsgerichts angesichts der Einzelfallbezogenheit der Kriterien dieser These gar nicht widerspricht.