Hat der Gläubiger ein verkehrsübliches Bankkonto bekannt gegeben und ändert er die Bankverbindung später in ein ebenfalls verkehrsübliches Bankkonto, so tritt jedenfalls hinsichtlich des Untergangs der Leistung keine Gefahrenerhöhung ein
GZ 3 Ob 104/16i, 14.06.2016
OGH: Nach § 907a Abs 1 ABGB ist eine Geldschuld am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekannt gegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
Schon vor dem Zahlungsverzugsgesetz (ZVG) konnte der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung bei Einverständnis des Gläubigers auf ein bestimmtes Konto überweisen. Ein Einverständnis des Gläubigers liegt va bei Mitteilung der Kontonummer vor, sei es durch Bekanntgabe auf Geschäftspapieren, Rechnungen, Übersendung von Erlagscheinen etc.
Aus § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB ist abzuleiten, dass der Gläubiger seine Bankverbindung bis zur Erfüllung jederzeit ändern kann, selbst wenn im Vertrag mit dem Schuldner ein bestimmtes Konto als Zahlungsziel festgelegt ist. In § 907a ABGB wurde die Geldschuld als Bringschuld ausgestaltet. Im hier vorliegenden Fall eines im Vorhinein bestimmten Fälligkeitstermins („Prämienvergleich“) ist somit - dem Inhalt des Vergleichs entsprechend - bei Erteilung eines Überweisungsauftrags die Gutschrift (Wertstellung) auf dem Gläubigerkonto für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich. Bei einer nachträglich (nämlich nach Entstehung der Geldforderung) eintretenden Änderung von Wohnsitz oder Niederlassung des Gläubigers hat dieser eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung zu tragen; § 907a Abs 1 Satz 2 ABGB erweitert diese besondere Risikotragungsregel um den Fall einer nachträglichen Änderung der Bankverbindung des Gläubigers. Hat nun der Gläubiger ein verkehrsübliches Bankkonto bekannt gegeben und änderte er die Bankverbindung später in ein ebenfalls verkehrsübliches Bankkonto, so ist jedenfalls hinsichtlich des Untergangs der Leistung keine Gefahrenerhöhung eingetreten. Eine Verzögerungsgefahr ist jedoch auch bei Bekanntgabe einer verkehrsüblichen neuen Bankverbindung nicht generell ausgeschlossen. Eine maßgebliche Gefahrenerhöhung könnte etwa dann vorliegen, wenn dem Schuldner die Änderung der Kontoverbindung knapp vor dem Fälligkeitstag mitgeteilt wurde und er die für die Durchführung der Überweisung zuständige Abteilung seines Unternehmens seinerseits noch informieren muss.