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Zivilrecht

OGH: Zum schlüssigen Auskunftsvertrag des Anlegers

Ein stillschweigender Abschluss eines Auskunftsvertrags wird angenommen, wenn der Anleger eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will

26. 07. 2016
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1300 ABGB, § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Erfüllungsgehilfe, schlüssiger Auskunftsvertrag

 
GZ 10 Ob 62/15p, 28.06.2016
 
OGH: Zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kann es kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm.
 
Eine weitere Ausnahme von der abschließenden Regelung des § 1313a ABGB wird auch dann angenommen, wenn der Anlageinteressent klar macht, er wolle - bezogen auf eine bestimmte Anlageentscheidung - die einschlägigen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen, und soweit dieser die Tätigkeit auch entfaltet hat. Ein Anlageberater oder -vermittler haftet nämlich für die Verletzung ihn treffender Auskunftspflichten, wenn vom schlüssigen Zustandekommen eines Auskunftsvertrags iSd § 1300 ABGB ausgegangen werden kann. Regelmäßig wird der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags angenommen, wenn die Umstände des Falls bei Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung und die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs den Schluss rechtfertigen, dass beide Teile die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten machen, etwa wenn klar zu erkennen ist, dass der Auskunftswerber eine Vermögensdisposition treffen und der Berater durch die Auskunft das Zustandekommen des geplanten Geschäfts fördern will. An dieser Ansicht hat der OGH auch in der jüngeren Rsp festgehalten.
 
Die Prüfung, zwischen welchen Parteien dieser Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, folgt allgemeinen Grundsätzen. Ob eine Person im eigenen oder im fremden Namen handelt, ist danach zu beurteilen, wie der Vertragspartner - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste. Ist ein schlüssiger Auskunftsvertrag zustande gekommen, dann ist der Berater zu richtiger und vollständiger Information über alle Umstände verpflichtet, die für den Entschluss des Anlegers von besonderer Bedeutung sind. Diese Verpflichtung wird verletzt, wenn der Berater (hier als Erfüllungsgehilfe des Beklagten) dem Anleger erklärte, dass das eingesetzte Kapital garantiert und die Veranlagung sicher wie ein Sparbuch sei, es sich tatsächlich aber um Wertpapiere der Risikoklasse 3 handelte. Grundsätzlich hat der Anleger daher aufgrund des schlüssigen Auskunftsvertrags Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm aus der fehlerhaften Beratung entstanden ist.
 
 

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