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VwGH: § 121 WRG – wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren

Beim Kollaudierungsverfahren handelt es sich um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren; dieses Verfahren kann daher nicht mit einem über Antrag durchzuführenden gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren verglichen werden

25. 07. 2016
Gesetze:   § 121 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Kollaudierungsverfahren, von Amts wegen, Partei

 
GZ Ra 2015/07/0176, 28.04.2016
 
VwGH: Aus § 121 Abs 1 WRG ergibt sich, dass in einem Kollaudierungsverfahren nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch alle jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG gewährleisteten Rechten verletzt worden. Eine Partei des Bewilligungsverfahrens kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen. Darüber hinausgehende Rechte kommen der Revisionswerberin im Kollaudierungsverfahren aber nicht zu. Im Übrigen handelt es sich beim Kollaudierungsverfahren um ein von Amts wegen durchzuführendes Verfahren. Dieses Verfahren kann daher nicht mit einem über Antrag durchzuführenden gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren verglichen werden, das dem von der Revisionswerberin zitierten hg Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, 2002/04/0207, zu Grunde lag.
 
Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Zu einer Inanspruchnahme des Grundstückes der Revisionswerberin über den erteilten Konsens hinaus kommt es hier nicht. Der Grenzüberbau steht nicht im Eigentum der Revisionswerberin; ihr kommt daher auch nicht das Recht zu, eine damit im Zusammenhang stehende Rechtsverletzung geltend zu machen.
 
 
 

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