Die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nach stRsp des VwGH zur BAO jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch nicht abgewickelt sind; zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO
GZ 2013/13/0003, 27.04.2016
VwGH: Gem § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Nach stRsp des VwGH ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird.
Gem § 191 Abs 1 lit c BAO hat der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen.
Die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch beeinträchtigt ihre Parteifähigkeit nach stRsp des VwGH zur BAO jedenfalls so lange nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - zu denen auch der Bund als Abgabengläubiger zählt - noch nicht abgewickelt sind. Zu diesen Rechtsverhältnissen zum Bund, die abgewickelt sein müssen, zählt auch ein Feststellungsverfahren nach § 188 BAO.
Der Bf hat als Kommanditist der H KEG gegen die der angefochtenen Erledigung zugrundeliegenden Bescheide des Finanzamtes berufen, mit denen die Einkünfte der H KEG betreffend die Jahre 2005 und 2006 gem § 188 BAO festgestellt worden sind. Damit war hinsichtlich der H KEG als Gewinnermittlungssubjekt ein "Abwicklungsbedarf" iSd angeführten Rsp gegeben, weshalb die Erledigung der Berufung gem § 191 Abs 1 lit c BAO an die H KEG und nicht an den Bf und Harald W "als ehemalige Gesellschafter der (H KEG)" zu richten gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der eindeutig fehlerhaften Bezeichnung - wie es offenbar in der Gegenschrift darzustellen versucht wird - um ein bloßes Vergreifen im Ausdruck und damit um eine gem § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit handelt, liegen nicht vor, zumal die Bescheidbegründung keine Ausführungen zur (richtigen) Adressierung der Berufungserledigung enthält. Die am Beginn der Entscheidungsgründe getroffenen Feststellungen lassen vielmehr den Schluss zu, dass die belBeh - in Verkennung der Rechtslage - davon ausgegangen ist, dass die H KEG durch deren Auflösung und die Löschung der Firma im Firmenbuch ihre Parteifähigkeit verloren habe.