Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht; fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht
GZ Ra 2014/01/0239, 29.04.2016
VwGH: Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision wird eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG schon deshalb nicht dargetan, weil nicht aufgezeigt wird, dass die Revision von der Lösung der Frage abhängt, ob "Tanzjungen" (Praxis des ‚Bacha Bazi') eine "bestimmte soziale Gruppe" iSd GFK bilden, geht das BVwG doch davon aus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und der geltend gemachten Verfolgung besteht. Fehlt aber ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht.