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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich eines Verfahrenshilfe-Antrages (§ 61 VwGG)

Hat der VwGH einem VH-Antrag mit der Begründung "nicht stattgegeben", dass auch innnerhalb der zur Verbesserung des VH-Antrages gesetzten Frist kein Vermögensbekenntnis vorgelegt wurde und angesichts dieser Nichtvorlage für den VwGH nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller außerstande wäre, die Kosten des angestrebten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, liegt eine Abweisung des VH-Antrages wegen Nichtvorliegens der materiellen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe vor; da die Entscheidung des VwGH demnach nicht auf der Versäumung einer prozessualen Frist durch den Antragsteller beruht, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich des VH-Antrages zurückzuweisen

25. 07. 2016
Gesetze:   § 61 VwGG, § 46 VwGG, § 47 VwGG, § 34 VwGG, § 66 ZPO
Schlagworte: Verfahrenshilfe, Wiedereinsetzung, Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses

 
GZ Ra 2016/11/0047, 01.06.2016
 
VwGH: Mit hg Beschluss vom 25. April 2016, Zlen Ra 2016/11/0047 bis 0048-4, wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Vermögensbekenntnis sei auch innerhalb der zu seinem Anschluss nach § 61 VwGG iVm § 66 Abs 1 ZPO mit hg verfahrensleitender Anordnung vom 1. April 2016 gesetzten Frist nicht vorgelegt worden, wobei zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses juristische Kenntnisse des Antragstellers nicht vonnöten gewesen wären. Angesichts der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses sei für den VwGH nicht ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande wäre, die Kosten der Führung des angestrebten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten. Dieser Beschluss wurde nach Ausweis der Akten am 28. April 2016 vom Empfänger übernommen.
 
Mit am 17. Mai 2016 zur Post gegebenem Schreiben vom 15. Mai 2016 beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unter einem wurde ua das Vermögensbekenntnis vorgelegt. Vorgebracht wurde, dass ihm die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags am 28. April 2016 zugestellt worden sei. Offenbar sei sein Fristerstreckungsantrag übersehen oder durch den Postlauf verspätet zugegangen.
 
Der VwGH hat mit seinem bereits erwähnten Beschluss vom 25. April 2016 den Antrag auf Verfahrenshilfe nicht zurückgewiesen, sondern, wie sich aus seiner Begründung ergibt, in der Sache abgewiesen, weil nach seiner Einschätzung die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vorlägen. Dies wurde mit dem Satz zum Ausdruck gebracht, dass angesichts der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses für den VwGH nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller außerstande wäre, die Kosten der Führung des angestrebten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
 
Entgegen der Annahme des Antragstellers beruht die Entscheidung des VwGH demnach nicht auf der Versäumung einer prozessualen Frist durch den Antragsteller. Schon wegen des Fehlens einer Versäumung einer solchen Frist erweist sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig.
 
Der Wiedereinsetzungsantrag wäre im Übrigen angesichts der Zustellung des hg Beschlusses vom 25. April 2016 am 28. April 2016 auch verspätet, weil er gem § 46 Abs 3 erster Satz VwGG jedenfalls innerhalb von zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses, welches nach Auffassung des Antragstellers die Einhaltung derjenigen Frist, in die die Wiedereinsetzung begehrt wird, verhindert hat, zu stellen gewesen wäre.
 
 

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