Als Sanktion für das Nichtbefolgen der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist sieht § 24 Abs 3 letzter Satz FSG nicht die Hemmung des Ablaufs der Entziehungsdauer vor, sondern eine gesonderte (Formal)Entziehung der Lenkberechtigung; sollte die Anordnung nicht befolgt werden, ist, wie bei allen anderen Fällen des Nichtbefolgens von bescheidmäßigen Anordnungen, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung zu entziehen
GZ Ra 2016/11/0076, 01.06.2016
VwGH: Die Anordnung eines Verkehrscoachings nach § 24 Abs 3 FSG setzt wie die Anordnung aller begleitenden Maßnahmen einen Bescheid voraus, mit dem eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde. Dies ergibt sich im Übrigen schon aus § 24 Abs 3 erster Satz FSG (arg "Bei der Entziehung ... der Lenkberechtigung ...").
Hat das VwG wie im Revisionsfall über eine Beschwerde gegen einen Anordnungsbescheid - vorliegendenfalls die Anordnung eines Verkehrscoachings nach § 24 Abs 3 dritter Satz FSG - zu erkennen, so hat es dem Annexcharakter eines Anordnungbescheides Rechnung zu tragen. Eine Abweisung der Beschwerde (als Entscheidung gem § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst) kommt nur in Betracht, wenn entweder ein die begleitende Maßnahme ermöglichender Entziehungsbescheid vorliegt, der selbst nicht mehr durch Beschwerde bekämpft werden kann oder das VwG unter einem bereits eine Beschwerde gegen einen die Grundlage für die Anordnung des Verkehrscoachings bildenden Entziehungsbescheid abweist und dadurch diesen bestätigt. Fehlt es hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG an einem in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheid, so hat das VwG den einen Entziehungsbescheid voraussetzenden Anordnungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Aufhebung des Anordnungsbescheides der Revisionswerberin erweist sich mithin schon nach dem Gesagten als unbedenklich, weshalb es auf die Beantwortung der in der Revision aufgeworfenen Frage zur Auslegung des § 24 Abs 3 FSG nicht mehr ankommt.
Da allerdings die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erkennen lässt, dass das VwG die Bedeutung des § 24 Abs 3 FSG, soweit diese Bestimmung zur Anordnung eines Verkehrscoachings verpflichtet, verkannt hat, weist der VwGH auf Folgendes hin:
Die Behörde hat gem § 24 Abs 3 dritter Satz FSG (unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt) bei der erstmaligen Übertretung gem § 99 Abs 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen. Während § 24 Abs 3 sechster Satz FSG den Grundsatz normiert, dass die Entziehungsdauer nicht endet, wenn angeordnete begleitende Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt werden, sieht § 24 Abs 3 vorletzter Satz FSG für die Anordnung eines Verkehrscoachings Abweichendes vor: Die Behörde hat danach nämlich eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Als Sanktion für das Nichtbefolgen der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist sieht § 24 Abs 3 letzter Satz FSG nicht die Hemmung des Ablaufs der Entziehungsdauer vor, sondern eine gesonderte (Formal)Entziehung der Lenkberechtigung. Diese Sonderbestimmungen gehen auf die 12. FSG-Novelle, BGBl I Nr 93/2009, zurück. In den Materialien wird zu den letzten beiden Sätzen des § 24 Abs 3 FSG ausgeführt, dass die einmonatige Entziehungsdauer - gemeint: für Entziehungen der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 1 FSG bei erstmaliger Übertretung des § 99 Abs 1b StVO - in einigen Fällen zu kurz sein würde, um das Verkehrscoaching zu absolvieren (Zustandekommen von Kursen, Krankheit, Urlaub, Dienstreise etc.), weshalb die Behörde eine angemessene Frist festlegen solle, innerhalb derer es zumutbar und möglich sei, der Anordnung nachzukommen. Sollte die Anordnung dennoch nicht befolgt werden, sei, wie bei allen anderen Fällen des Nichtbefolgens von bescheidmäßigen Anordnungen, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung zu entziehen.