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Sicherheitsrecht

VwGH: Waffenverbot gem § 12 WaffG iZm Betretungsverbot nach § 38a SPG

Das Verhalten des Revisionswerbers zeigt, dass er sich in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt; eine solche Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann

19. 07. 2016
Gesetze:   § 12 WaffG, § 38a SPG
Schlagworte: Waffenrecht, Waffenverbot, Betretungsverbot

 
GZ Ra 2015/03/0079, 26.04.2016
 
VwGH: § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach stRsp des VwGH, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten .
 
Der Revisionswerber wendet sich nicht konkret und substantiiert gegen die maßgebliche Feststellung im bekämpften Erkenntnis, wonach gegen ihn jedenfalls mehr als einmal ein Betretungsverbot iZm seinem Verhalten gegenüber seiner Freundin bzw (ehemaligen) Lebensgefährtin ausgesprochen wurde. Ein Betretungsverbot ist nach § 38a SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Anschlag auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche iSd § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe; dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Damit handelt es sich bei einem Betretungsverbot um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung und nicht um eine strafrechtliche Anklage iSd Art 6 EMRK.
 
Dass die revisionswerbende Partei die verhängten Betretungsverbote im Wege einer Maßnahmenbeschwerde beim VwG bekämpft hätte, wird in der Revision nicht vorgebracht (vgl Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG). Die revisionswerbende Partei zeigt auch weder konkret auf, dass die das Betretungsverbot auslösenden Tatsachen gar nicht stattgefunden hätten, noch legte sie substantiiert dar, dass diese Ereignisse anders als von den einschreitenden Organen angenommen verlaufen wären. Mangels konkreten, substantiierten Vorbringens in der Revision ist nicht zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Betretungsverbotes die Voraussetzungen hiefür nicht vorgelegen hätten.
 
Von daher kann die Revision mit dem Hinweis, der Revisionswerber habe keine Handlungen gesetzt, die als Aggressivität oder ähnliches gewertet werden könnten, nichts gewinnen. Vielmehr hat das VwG die sich aus der Rsp des VwGH ergebenden Leitlinien nicht verlassen, wenn es im Revisionsfall zum Ergebnis kam, dass die Voraussetzungen nach § 12 Abs 1 WaffG für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben sind. Das Verhalten des Revisionswerbers zeigt, dass er sich in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG indizierenden Weise auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen zu aggressiven Handlungen hinreißen lässt; eine solche Aggressionsbereitschaft ist in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann.
 
Damit gelingt es der Revision mit ihrem eingehenden Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass der maßgebende Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt worden sei. Insbesondere vermag der Revisionswerber mit seiner Rüge, das VwG habe entgegen seinem Antrag keine mündliche Verhandlung durchgeführt, keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Erkenntnisses aufzuzeigen, zumal auf dem Boden des Revisionsvorbringens auch eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung bezüglich des insofern unstrittigen entscheidungswesentlichen Sachverhalts betreffend die Betretungsverbote hätte bewirken können.
 
Dass es nach dem Revisionsvorbringen wegen des Verhaltens der revisionswerbenden Partei zu einem Freispruch vom Tatvorwurf der Körperverletzung (durch das BG Fünfhaus) gekommen sei, ist für die Erlassung des vorliegenden Waffenverbots nicht entscheidend, war doch die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien vom VwG eigenständig zu beurteilen.
 
Abschließend ist festzuhalten, dass die Verhängung des Waffenverbots nicht im Ermessen der Behörde steht, wenn eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG besteht; sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, ist nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen; zudem ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen.
 
 
 

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