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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsantrag

Es obliegt dem Vertreter einer Partei, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag der angefochtenen Entscheidung nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde zu legen

19. 07. 2016
Gesetze:   § 46 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsmittelfrist, Zustelltag, Klient, Rechtsanwalt

 
GZ Ra 2016/05/0015, 27.04.2016
 
VwGH: Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag enthält kein ausreichend substanziiertes Vorbringen, um einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs 1 VwGG darzulegen.
 
So wird darin von den Revisionswerbern vorgebracht, dass die "Beschwerden" an sie nicht unmittelbar, sondern per E-Mail mit einer zeitlichen Verzögerung von einer Woche am Freitag, dem 19. November "2016", (offenbar gemeint: 2015, von ihrem Rechtsvertreter Dr. B.) übermittelt worden seien, nachdem das angefochtene Erkenntnis bei Dr. B. eingegangen sei, und dass der Mailverkehr vom Vater der Revisionswerber, L., bearbeitet worden sei. Ferner ist die Rede davon, dass der (nunmehrige) Revisionsvertreter vom Eingang der E-Mail (offenbar gemeint: bei L.) als Zustelldatum ausgegangen sei, weil die übermittelte Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses keinen Eingangsstempel des Dr. B. enthalten habe.
 
Abgesehen davon, dass aus dem genannten Vorbringen nicht hervorgeht, auf Grund welcher (mündlicher oder schriftlicher) Erklärungen der Revisionsvertreter vom 19. November 2015 als Zustellzeitpunkt ausgegangen ist, ergibt sich aus diesem Vorbringen insbesondere auch nicht, dass und - zutreffendenfalls - in welcher Weise der Revisionsvertreter irgendwelche Nachforschungen angestellt hat, um sich über den angenommenen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses zu vergewissern. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige hg Judikatur hinzuweisen, wonach es dem Vertreter einer Partei obliegt, die ihm von einem Klienten mitgeteilten Umstände über den für den Beginn der Rechtsmittelfrist maßgebenden Zustelltag der angefochtenen Entscheidung nicht ungeprüft seiner Fristvormerkung zugrunde zu legen.
 
Geht man von der Annahme aus, dass das angefochtene Erkenntnis von L. dem Revisionsvertreter übermittelt und dieser von L. namens der Revisionswerber zur Erhebung der Revision beauftragt wurde - auch hinsichtlich der iZm der Beauftragung des Revisionsvertreters abgegebenen Erklärungen enthält der Wiedereinsetzungsantrag kein ausreichend detailliertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen -, so hätte der Revisionsvertreter bei Einhaltung der iZm der Wahrung von Rechtsmittelfristen gebotenen besonderen Prüfpflicht in Bezug auf das Zustelldatum im Hinblick darauf, dass aus dem angefochtenen Erkenntnis die Anordnung der Zustellung an den (früheren) Rechtsvertreter der Revisionswerber, Dr. B., hervorgeht, Zweifel daran haben müssen, dass es sich beim Tag des Einganges der genannten E-Mail bei L. um den Tag der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an die Revisionswerber handelt.
 
Im Übrigen stellte auch ein allfälliger Mangel in der Kommunikation zwischen den Revisionswerbern und deren Vertreter kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im oben genannten Sinn dar.
 
 

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