Die EuGVVO kennt keinen autonom zu ermittelnden Wohnsitzbegriff, Art 59 EuGVVO verweist vielmehr auf den jeweiligen nationalen Wohnsitzbegriff; der erforderliche Sachzusammenhang iSd Art 6 Z 1 EuGVVO kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen
GZ 9 ObA 120/09a, 28.07.2010
OGH: Die EuGVVO kennt keinen autonom zu ermittelnden Wohnsitzbegriff, Art 59 EuGVVO verweist vielmehr auf den jeweiligen nationalen Wohnsitzbegriff. Der erforderliche Sachzusammenhang iSd Art 6 Z 1 EuGVVO kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen.