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Verfahrensrecht

OGH: Art 6 Z 1 EuGVVO - Wohnsitz und Sachzusammenhang

Die EuGVVO kennt keinen autonom zu ermittelnden Wohnsitzbegriff, Art 59 EuGVVO verweist vielmehr auf den jeweiligen nationalen Wohnsitzbegriff; der erforderliche Sachzusammenhang iSd Art 6 Z 1 EuGVVO kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen

20. 05. 2011
Gesetze: Art 6 Z 1 EuGVVO, Art 59 EuGVVO
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Wahlgerichtsstand, Wohnsitz, Streitgenossenschaft

GZ 9 ObA 120/09a, 28.07.2010
OGH: Die EuGVVO kennt keinen autonom zu ermittelnden Wohnsitzbegriff, Art 59 EuGVVO verweist vielmehr auf den jeweiligen nationalen Wohnsitzbegriff. Der erforderliche Sachzusammenhang iSd Art 6 Z 1 EuGVVO kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die Klagen gegen die Mehrzahl der Beklagten auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen.

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