Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim VwG, aber noch vor dessen Vorlage an den VwGH nachgeholt, dann ist der Fristsetzungsantrag gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen
GZ Fr 2016/09/0002, 30.03.2016
VwGH: Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim VwG, aber noch vor dessen Vorlage an den VwGH nachgeholt, dann ist der Fristsetzungsantrag gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.