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Verfahrensrecht

VwGH: Fristsetzungsantrag

Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim VwG, aber noch vor dessen Vorlage an den VwGH nachgeholt, dann ist der Fristsetzungsantrag gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen

19. 07. 2016
Gesetze:   § 38 VwGG, § 33 VwGG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Fristsetzungsantrag

 
GZ Fr 2016/09/0002, 30.03.2016
 
VwGH: Wurde das versäumte Erkenntnis nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim VwG, aber noch vor dessen Vorlage an den VwGH nachgeholt, dann ist der Fristsetzungsantrag gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
 
 

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