Erben werden durch die Verheimlichung oder Verschweigung von Nachlassvermögen unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt, weshalb jeder Erbe sein Recht auf Vermögensangabe - für sich allein - durchsetzen kann
GZ 2 Ob 105/15b, 28.06.2016
OGH: Bestand ein materiell-rechtlicher Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch des Erblassers, so steht dieser nach dem Tod dem ruhenden Nachlass zu. Ein Rechtsübergang auf die Erben ist hier mangels Einantwortung nicht erfolgt. Davon abgesehen wird ein auf den ersten Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO gestützter Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch gegen Miterben von der Rsp abgelehnt.
Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO setzt voraus, dass der Kläger selbst durch die Verheimlichung oder Verschweigung des Vermögens unmittelbar in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten beeinträchtigt wird. Erben werden durch die Verheimlichung oder Verschweigung von Nachlassvermögen unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt, weshalb jeder Erbe sein Recht auf Vermögensangabe - für sich allein - durchsetzen kann. Dies wird dem Erben allerdings erst nach der Einantwortung zugestanden. Ausnahmen werden nur zugelassen, wenn die Verlassenschaft armutshalber abgetan oder an Zahlungsstatt überlassen wurde und es deshalb nicht zur Einantwortung kam.
Der Kläger ist hier aber weder eingeantworteter Erbe, noch liegt einer der erwähnten Ausnahmefälle vor. Auch die eine Nachlassabhandlung ersetzenden Verfahren nach den §§ 153 ff AußStrG sind Verlassenschaftsverfahren (iwS) und setzen die internationale Zuständigkeit des damit befassten Gerichts voraus. Ist diese zu bejahen, bestünde bei nachträglichem Auftauchen von Vermögen auch die verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts nach § 183 Abs 3 AußStrG, sodass ein Abhandlungsverfahren nachträglich eingeleitet werden kann. An dieser fehlt es jedoch, wenn die Verlassenschaftsabhandlung nicht aus den Gründen der §§ 153 ff AußStrG, sondern aufgrund eines rechtskräftigen Beschlusses wegen internationaler Unzuständigkeit des Verlassenschaftsgerichts unterblieb. Ein Ausfolgungsbeschluss nach § 150 AußStrG ist mit den Fällen der §§ 153 ff AußStrG nicht vergleichbar, ein privatrechtliches Interesse des Klägers iSd Art XLII Abs 2 EGZPO ist daraus nicht ableitbar.