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Verfahrensrecht

OGH: § 228 ZPO – Feststellung des Eigentumsrechts

Die Feststellung des Eigentumsrechts ist zulässig, wenn sich der Beklagte eindeutig und ernstlich des Eigentums an der streitgegenständlichen Sache berühmt

18. 07. 2016
Gesetze:   § 228 ZPO
Schlagworte: Feststellungsklage, Eigentumsrecht, Dritter, rechtliches Interesse

 
GZ 1 Ob 36/16z, 21.06.2016
 
OGH: Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung iSd § 228 ZPO muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz gegeben sein. Ihr Vorliegen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Die Feststellung des Eigentumsrechts ist zulässig, wenn sich der Beklagte eindeutig und ernstlich des Eigentums an der streitgegenständlichen Sache berühmt. Hier hat die behauptungs- und beweisbelastete Klägerin ihr Interesse an der Feststellung, sie sei bis 7. 4. 2015 Eigentümerin der Motoryacht gewesen, nicht mit einer Berühmung des Beklagten, sondern mit ihr gegenüber Dritten zustehenden Rechten begründet.
 
Das Urteil über eine Feststellungsklage entfaltet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits bzw ihren Rechtsnachfolgern Bindungswirkung, sodass die Frage des Bestands oder Nichtbestands eines Rechts oder Rechtsverhältnisses nur in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien nicht neuerlich aufgerollt werden kann. Unsicherheit für von der Klägerin aus ihrem Eigentum gegenüber Dritten bis zum 7. 4. 2015 abgeleitete Leistungsansprüche werden mit der Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils gegenüber dem Beklagten nicht beseitigt. Es begründet daher auch keine aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall und damit keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht ausgehend vom Vorbringen der Klägerin in erster Instanz schon das Vorliegen ausreichender Behauptungen zum rechtlichen Interesse verneinte.
 
Die mangelnde Parteifähigkeit ist nach einhelliger LuRsp eine von Amts wegen zu prüfende (allgemeine) Prozessvoraussetzung, deren Fehlen nur zur Ablehnung der Sachentscheidung durch Zurückweisung der Klage führen kann. Der OGH hat aber bereits ausgesprochen, dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittelbegehren fehlt, seine Klage möge mangels Parteifähigkeit des Beklagten zurückgewiesen und das Verfahren für nichtig erklärt werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Revision begründet es daher auch keine erhebliche Rechtsfrage, wenn sich das Berufungsgericht mit den von ihr in der Berufung zu ihrer Parteifähigkeit vorgebrachten Argumenten nicht ausdrücklich auseinandersetzte, sondern das Klagebegehren einer inhaltlichen Beurteilung unterzog. Damit stellte das Berufungsgericht gerade keine Nichtigkeit wegen des Fehlens dieser Prozessvoraussetzung fest, sondern ging ohnedies implizit von der Parteifähigkeit der Klägerin aus. Nichts anderes strebt die Revisionswerberin mit ihren inhaltlichen Ausführungen zum behaupteten Nichtigkeitsgrund an.
 
 
 

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