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Verfahrensrecht

OGH: Einfache Nebenintervention – Beitritt und Widerruf

Die Erklärung des Beitritts (erst) im Rechtsmittel ist zulässig; der Widerruf eines Beitritts als Nebenintervenient samt anschließendem „Seitenwechsel“ ist ebenfalls grundsätzlich zulässig

18. 07. 2016
Gesetze:   § 17 ZPO, § 18 ZPO
Schlagworte: Einfache Nebenintervention, Beitritt, Widerruf

 
GZ 7 Ob 13/16m, 15.06.2016
 
OGH: Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Die Erklärung des Beitritts (erst) im Rechtsmittel steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang und wird von LuRsp – namentlich auch für die Revision – für zulässig erachtet.
 
Der Widerruf eines Beitritts als Nebenintervenient samt anschließendem „Seitenwechsel“ ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Der Nebenintervenient bekundet mit dem Widerruf, kein Interesse mehr am Obsiegen der von ihm bisher unterstützten Hauptpartei zu haben. Er kann dann wie jeder andere Dritte auf derselben oder der anderen Seite neuerlich beitreten.
 
Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits „durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien“ erfolgen. Der Beitritt wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. Die Beitrittserklärung ist bei jener Instanz einzubringen, bei der die Rechtssache anhängig ist. Diese ist für das Interventionsverfahren funktionell zuständig. Die Durchführung des Interventionsverfahrens kommt dem Erstgericht zu, wenn die Nebenintervention – wie hier – noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt. Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Durchführung des Interventionsverfahrens zurückzustellen. Danach sind die Akten wieder vorzulegen.
 
 
 

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