Hat ein Arbeitnehmer seine Kündigung erfolgreich bekämpft, so kann er im Rahmen der Anrechnung seines zwischenzeitlichen anderen Erwerbs bei der von seinem Arbeitgeber geschuldeten Nachzahlung des vertragsgemäßen Entgelts solche Aufwendungen, die er für ein Zwischendienstverhältnis zu tragen hatte (hier: Kosten für längere Anfahrtswege), in Abzug bringen
GZ 8 ObA 61/15a, 15.12.2015
OGH: Für den Fall der unwirksamen Kündigung oder Entlassung eines Vertragsbediensteten enthalten die §§ 17 Abs 3, 30 Abs 4 VBG eine weitgehend dem § 1155 ABGB entsprechende Anrechnungsverpflichtung für anderweitig erworbene Bezüge. Diese Anrechnungsregel hat - wie jene des § 1155 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB - den Zweck, dass der Arbeitnehmer bei Nichtleistung seiner vereinbarten Dienste nicht besser gestellt sein soll als bei ihrer Erbringung.
Musste der Dienstnehmer allerdings zusätzliche Aufwendungen tragen, um eine andere Erwerbsquelle nutzen zu können, so würde die uneingeschränkte Anrechnung des aus der anderen Erwerbsquelle bezogenen Entgelts letztlich auf eine von § 1155 Abs 1 ABGB bzw §§ 17 Abs 3, 30 Abs 4 VBG nicht intendierte Schlechterstellung des Dienstnehmers hinauslaufen. Solche Aufwendungen sind daher bei der Anrechnung nach § 1155 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB iSe Abzugs vom anzurechnenden Entgelt zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beklagte dem Kläger die Differenz zwischen dem ihm seit der rechtsunwirksamen Kündigung geschuldeten vertragsgemäßen Entgelt und den bis zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom Kläger bezogenen Einkünften (Arbeitslosengeld bzw aus dem Zwischenarbeitsverhältnis erhaltenes Entgelt) ersetzt hat. Die Beklagte hat somit im Rahmen der von ihr gem §§ 17 Abs 3, 30 Abs 3 VBG geschuldeten Nachzahlung des vertragsgemäßen Entgelts dem Kläger die von ihm bezogenen Einkünfte angerechnet; bei dieser Anrechnung sind aber die vom Kläger zur Erlangung des Entgelts aus dem Zwischenarbeitsverhältnis notwendigerweise getragenen Aufwendungen als Abzugspost zu berücksichtigen. Soweit der hier vom Kläger geltend gemachte Aufwand vom Kläger zur Erzielung der Einkünfte aus dem Zwischenarbeitsverhältnis notwendig war, erweist sich sein Begehren daher als berechtigt.