Dass die Revisionsrekurswerberin schon bisher im Sprengel des Erstgerichts unternehmerisch tätig war, ist nicht ausschlaggebend, weil § 29 UGB nicht auf die geschäftliche Tätigkeit sondern auf die Eintragung im Firmenbuch an dem selben Ort oder in der selben Gemeinde abstellt
GZ 6 Ob 102/16t, 30.05.2016
OGH: Bei einer Sitzverlegung hat das Gericht des neuen Sitzes gem § 13 Abs 2 UGB zu prüfen, ob die Hauptniederlassung oder der Sitz ordnungsgemäß verlegt und § 29 UGB beachtet ist. Ist die Firma von einer am Sitz bereits eingetragenen Firma nicht deutlich unterscheidbar, so ist die Firma (oder der Sitz) entsprechend zu ändern.
Nach § 29 Abs 1 UGB muss sich jede neue Firma von allen an dem selben Orte oder in der selben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. § 29 UGB entspricht - abgesehen vom Wegfall des im vorliegenden Fall nicht anzuwendenden Abs 4 - dem früheren § 30 HGB, sodass die von LuRsp zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätze weiter heranzuziehen sind.
Bei der Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmenbezeichnungen gegeben ist, kommt es nicht nur auf den Wortsinn und das Wortbild, sondern va auch auf den Wortklang an. An die Unterscheidbarkeit einer Sachfirma werden höhere Anforderungen gestellt als bei einer Personenfirma. Bei Branchennähe oder (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen sind nach stRsp an die Unterscheidbarkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen. In diesem Fall darf der Firmenwortlaut auch nicht den (unrichtigen) Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (sog „erweiterte Verwechslungsgefahr“). Die Verwechselbarkeit von identischen und ähnlichen Firmen wurde schon dann bejaht, wenn nach den Satzungen und den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweigen zumindest eine Branchennähe vorliegt.
Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen. Dass das jeweils erste Wort, insbesondere wenn es das Firmenschlagwort ist, das Charakteristikum der jeweiligen Firma bildet, entspricht stRsp. Wenn daher die Vorinstanzen davon ausgingen, dass jedenfalls eine Verwechselbarkeit der Firma der Rekurswerberin mit der im Firmenbuch des Erstgerichts bereits eingetragenen Firma „H*****“ besteht, weil Gleichklang und Bild des die Firma prägenden Schlagworts „H*****“ iVm dem Sachfirmenanteil „Immobilien“ zumindest auf organisatorische und wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Unternehmen hinweisen, die auch nach dem Vorbringen der Revisionsrekurswerberin nicht vorliegen, so ist darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dies gilt auch für die weitere Beurteilung des Rekursgerichts, dass in Hinblick auf die Zusätze „Immobilien GmbH“ bzw „Immobilien***** GmbH“ zumindest eine Branchennähe vorliegt. Die unterschiedlichen Schreibweisen „H*****“ und „H.*****“ sind im Hinblick auf den phonetischen Gleichklang ebensowenig ausschlaggebend wie der Zusatz „P*****“.
Dass die Revisionsrekurswerberin schon bisher im Sprengel des Erstgerichts unternehmerisch tätig war, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend, weil § 29 UGB nicht auf die geschäftliche Tätigkeit sondern auf die Eintragung im Firmenbuch an dem selben Ort oder in der selben Gemeinde abstellt.