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Strafrecht

OGH: § 276a StPO – Verzicht auf Neudurchführung der Verhandlung wegen Zeitablaufs und Richterwechsels

Der ausdrücklich zu erklärende, unwiderrufliche und rechtswirksam bereits zum Zeitpunkt der Vertagung mögliche Verzicht auf Neudurchführung der Hauptverhandlung bezieht sich ausschließlich auf die im Verzichtszeitpunkt bereits durchgeführten und die nächstfolgende, nicht aber auf allfällige künftig erst anzuberaumende weitere Verhandlungen

18. 07. 2016
Gesetze:   § 276a StPO
Schlagworte: Hauptverhandlung, Vertagung, Verzicht auf Neudurchführung der Verhandlung wegen Zeitablaufs und Richterwechsels

 
GZ 11 Os 14/16t, 10.05.2016
 
OGH: § 276a StPO sieht für den Fall der Vertagung einer bereits begonnenen Verhandlung vor, dass der Vorsitzende in der späteren Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der früheren nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vortragen und die Fortsetzung der Verhandlung daran anknüpfen kann. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Gerichts geändert hat oder seit der Vertagung mehr als zwei Monate verstrichen sind, es sei denn, dass beide Teile auf die Wiederholung wegen Überschreitung der Frist von zwei Monaten verzichten.
 
Der Bf macht geltend, dass der am 20. Oktober 2014 erklärte Verzicht auf deren Neudurchführung „wegen Richterwechsels“ nicht möglich ist, verkennt jedoch, dass die „erste“ Verhandlung ausschließlich der Vernehmung des Angeklagten diente und dieser am 6. Juli 2015 auf seine früheren Angaben verwies. Damit sind die Depositionen vom 20. Oktober 2014 in der nach Wechsel des Vorsitzenden in geänderter Senatsbesetzung durchgeführten „zweiten“ Hauptverhandlung vorgekommen.
 
Zutreffend erweist sich jedoch der Einwand, dass der am 20. Oktober 2014 erklärte, entbehrlich am 6. Juli 2015 aufrecht erhaltene Verzicht auf Neudurchführung „wegen Zeitablaufs“ nicht für (weitere) zukünftige Hauptverhandlungen Gültigkeit habe.
 
Der ausdrücklich zu erklärende, unwiderrufliche und rechtswirksam bereits zum Zeitpunkt der Vertagung mögliche Verzicht bezieht sich ausschließlich auf die im Verzichtszeitpunkt bereits durchgeführten und die nächstfolgende, nicht aber auf allfällige künftig erst anzuberaumende weitere Verhandlungen. Andernfalls wüssten die Verzichtenden nicht, wozu sie ihre Einwilligung erteilten und könnten solcherart weder Gegenstand noch Tragweite eines Verzichts abschätzen. Weder bei der Vertagung am 6. Juli 2015 noch eingangs der späteren Verhandlung erfolgte aber ein ausdrücklicher Verzicht durch den Verteidiger, der im Gegenteil am 13. Oktober 2015 erklärte, dass „für diese Verhandlung nicht auf Wiederholung verzichtet wurde“.
 
Solcherart sind die in der „ersten“ und „zweiten“ Verhandlung gewonnenen Verfahrensergebnisse mit Ausnahme der Expertise des Buchsachverständigen, der in der Hauptverhandlung am 13. Oktober 2015 auf alle (somit auch auf die in der „zweiten“ Verhandlung) in diesem Verfahren „bisher erstatteten Gutachten“ verwiesen hat, in der (letzten) Hauptverhandlung nicht vorgekommen.
 
 
 

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