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Zivilrecht

OGH: Zur Zwangsverwaltung gegen den Vorerben

§ 1120 ABGB ist im Substitutionsfall auch analog auf den Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben anzuwenden

18. 07. 2016
Gesetze:   §§ 608 ff ABGB, § 1120 ABGB, § 98 EO, § 110 EO
Schlagworte: Erbrecht, fideikommissarische Substitution, Veräußerung des Bestandgegenstandes, Zwangsverwaltung

 
GZ 7 Ob 89/16p, 15.06.2016
 
OGH: Bei der fideikommissarischen Substitution ist der Vorerbe Eigentümer des Nachlasses, doch ist sein Eigentum zeitlich beschränkt; seine Rechtsstellung kommt der eines Fruchtnießers nahe. Das Substitutionsgut fällt bei Eintritt des Nacherbfalls nicht in den Nachlass des Vorerben, es ist vielmehr Bestandteil der Verlassenschaft jenes Erblassers, der die Nacherbschaft angeordnet hat. Bei Eintritt des Nacherbfalls verliert der Vorerbe seine Erbenstellung ipso iure, der Substitutionsnachlass wird wieder zum ruhenden Nachlass; er wird vom Nacherben im Rahmen eines fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, kraft Einantwortung erworben.
 
Nach § 98 Abs 2 EO hat die Anmerkung der Zwangsverwaltung im Grundbuch zur Folge, dass die bewilligte Zwangsverwaltung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann. Der Erwerber tritt ex lege in die Rechtsstellung der vormals verpflichteten Partei in das anhängige Verfahren ein. Erträgnisse, die sich während der Zwangsverwaltung ergeben, müssen vom Zwangsverwalter ungeachtet der Einstellung der Zwangsverwaltung eingehoben und verrechnet werden, es gehören diese Erträgnisse weder dem Verpflichteten, sofern sie nicht nach der Bewilligung der Schlussrechnung vom Gericht als Hyperocha dem Verpflichteten (bzw hier dem ruhenden Nachlass) zugerechnet werden, noch dürfen sie den Erben oder sonstigen dritten Personen ohne Verfügung des Gerichts überlassen werden. Aus § 110 EO ergibt sich klar, dass der Zwangsverwalter berechtigt ist, die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Leistungen einzuklagen.
 
Unter Veräußerung iSd § 1120 ABGB ist ein derivativer Eigentumsübergang zu verstehen. Dem Eigentumsübergang gleichgestellt wird der Übergang der Nutzung vom Eigentümer auf den Fruchtnießer bzw nach Erlöschen des Fruchtgenusses wieder auf den Eigentümer. § 1120 ABGB ist im Substitutionsfall auch analog auf den Übergang der Bestandsache vom Vorerben auf den Nacherben anzuwenden.
 
Aufgrund Anmerkung der Zwangsverwaltung gegen den Vorerben im Grundbuch ist daher nach dem Tod des verpflichteten Vorerben bis zur Einantwortung des Nacherben die Verlassenschaft als Verpflichtete anzusehen und der Zwangsverwalter berechtigt, die während aufrechter Zwangsverwaltung fällig gewordenen Mietzinsforderungen einzuklagen.
 
 

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