Schulgeld für eine Privatschule kann als Sonderbedarf anerkannt werden; dabei muss aber ein im Kind liegender besonderer Grund gerade für diesen Ausbildungsweg sprechen
GZ 7 Ob 97/16i, 15.06.2016
OGH: Erhält der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, kann ein Sonderbedarf zusätzlich zugesprochen werden. Allerdings ist der Unterhaltsberechtigte wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründenden Umstände behauptungs- und beweispflichtig. Schulgeld für eine Privatschule kann als Sonderbedarf anerkannt werden. Dabei muss aber ein im Kind liegender besonderer Grund gerade für diesen Ausbildungsweg sprechen.