Das Aussteigen des Lenkers aus dem versicherten Fahrzeug ist nach Klausel „U12 Lenkerschutzversicherung“ ausnahmsweise dann vom Versicherungsschutz umfasst, wenn das Fahrzeug unfallbedingt zum Stillstand kommt und der Lenker sich beim Aussteigen aufgrund der mit der Endlage verbundenen besonderen Gefahrensituation verletzt
GZ 7 Ob 37/16s, 25.05.2016
Der Kläger lenkte ein Fahrzeug seines Dienstgebers, das beim beklagten Versicherer haftpflichtversichert war. Der Versicherungsvertrag umfasste auch eine Lenkerschutzversicherung. Die Klausel „U12 Lenkerschutzversicherung“ (in der Folge kurz: LSV) lautet auszugsweise:
„Versicherungsumfang
1. Versichert sind Personenschäden des berechtigten Lenkers, die durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeuges [...] entstanden sind.
Ein Unfall ist ein vom Willen des Versicherten unabhängiges Ereignis, das plötzlich von außen mechanisch oder chemisch auf seinen Körper einwirkt und eine körperliche Schädigung oder den Tod nach sich zieht.
[…]
4. Die Ausübung der Rechte aus der Lenkerschutzversicherung steht ausschließlich dem berechtigten Lenker des versicherten Fahrzeuges zu.
[...]“
Der Kläger rutschte mit dem Fahrzeug nach einer Kollision mit einem abgestellten Pkw in eine rechts außerhalb der Fahrbahn befindliche Brunnenanlage und blieb mit der Bodengruppe auf dem äußerst unebenen, den Brunnen begrenzenden Naturstein hängen. Als das Fahrzeug zum Stillstand kam, war der Kläger weder verletzt noch bewusstlos. Er öffnete den Sicherheitsgurt und wollte bei der Fahrertür aussteigen. Da das Bodenniveau außerhalb des Fahrzeugs tiefer als erwartet war, stolperte er und stürzte in den Brunnen. Dabei schlug er mit dem Kopf frontal und ungebremst auf einem Stein auf, wodurch er eine schwere Schädelverletzung erlitt.
OGH: Nach Art 1 LSV sind Personenschäden des berechtigten Lenkers versichert, die durch einen Unfall „beim Lenken des versicherten Fahrzeuges“ entstanden sind. Grundsätzlich sind Schäden beim Aussteigen nicht versichert. Im vorliegenden Fall ist aber kein üblicher Aussteigevorgang zu beurteilen, sondern ein Aussteigen aus einem Fahrzeug nach einer durch das Lenken verursachten Kollision in einer unfallbedingten Endlage an exponierter Stelle, die nicht zum Abstellen eines Fahrzeugs geeignet ist. Das Aussteigen war dadurch mit besonderen Gefahren verbunden, die zum Sturz des Klägers und seinen Verletzungen geführt haben. Damit besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Lenken des Fahrzeugs und dem Unfall. Die mit dem Lenken verbundene erhöhte Gefahrenlage ist in diesem Fall nach dem Versicherungszweck erst nach dem Verlassen des Kraftfahrzeugs beendet. Ein Unfall beim Aussteigen unter diesen Umständen genießt Versicherungsschutz.