Die Frage, ob die Androhung „ungerechtfertigt“ war, ist nicht ex post, sondern vielmehr ex ante zu beurteilen
GZ 6 Ob 91/16z, 30.05.2016
OGH: Der Bescheid der FMA erfüllt nicht den Tatbestand des rechtswidrigen Zwangs durch einen Dritten nach § 875 ABGB, würde dieser doch die Teilnahme oder das „Wissen“ des Vertragspartners voraussetzen. Dabei ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Bescheide der FMA in der Folge vom VwGH bzw dem BVwG als rechtswidrig aufgehoben wurden. Dies macht die in der Androhung von Zwangsstrafen nach dem BWG zu erblickende Drohung noch nicht „ungerechtfertigt“, weil dies nach der Rsp nicht ex post, sondern vielmehr ex ante zu beurteilen ist.