Home

Zivilrecht

OGH: § 870 ABGB (hier: Androhung von Zwangsstrafen nach dem BWG durch die FMA, wobei die Bescheide in der Folge als rechtswidrig aufgehoben wurden)

Die Frage, ob die Androhung „ungerechtfertigt“ war, ist nicht ex post, sondern vielmehr ex ante zu beurteilen

18. 07. 2016
Gesetze:   § 870 ABGB
Schlagworte: Irrtumsanfechtung, Zwang

 
GZ 6 Ob 91/16z, 30.05.2016
 
OGH: Der Bescheid der FMA erfüllt nicht den Tatbestand des rechtswidrigen Zwangs durch einen Dritten nach § 875 ABGB, würde dieser doch die Teilnahme oder das „Wissen“ des Vertragspartners voraussetzen. Dabei ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass die Bescheide der FMA in der Folge vom VwGH bzw dem BVwG als rechtswidrig aufgehoben wurden. Dies macht die in der Androhung von Zwangsstrafen nach dem BWG zu erblickende Drohung noch nicht „ungerechtfertigt“, weil dies nach der Rsp nicht ex post, sondern vielmehr ex ante zu beurteilen ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at