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Zivilrecht

OGH: Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB (iZm Vermittlung von Fremdwährungskrediten)

Da der Kundenbetreuer bei der Beklagten angestellt war, um deren Bausparprodukte zu verkaufen, die Vermittlung von Fremdwährungskrediten jedoch nicht zu seinen Aufgaben oder jenen der Beklagten gehörte und auch im konkreten Fall die Vermittlung des Fremdwährungskredits ohne Zustimmung der Beklagten erfolgte, ist die einzelfallbezogene Beurteilung der Vorinstanzen, der Kundenbetreuer habe gegenüber dem Kläger nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt, nicht zu beanstanden

18. 07. 2016
Gesetze:   § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erfüllungsgehilfe, Vermittlung von Fremdwährungskrediten

 
GZ 6 Ob 90/16b, 30.05.2016
 
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass für die Beurteilung der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war, ob er also in das Interessenverfolgungsprogramm des Schuldners und damit in dessen Risikobereich einbezogen war. Steht das Verhalten des Gehilfen in sachlichem Zusammenhang mit dieser Interessenverfolgung, so ist die Haftung nach § 1313a ABGB zu bejahen. Der sachliche Zusammenhang ist va dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt. Auch dann, wenn der Gehilfe aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen setzt, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, ist dafür nach § 1313a ABGB zu haften.
 
Der Geschäftsherr haftet aber nur für jene Schäden, die der Gehilfe in Erfüllung seiner Pflichten zufügt, nicht aber für jene, die dieser bloß gelegentlich der Erfüllung verursacht. Nicht jedes Gehilfenverhalten kann deshalb als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. Gefordert wird vielmehr ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Vertragserfüllung: Nur dann, wenn die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, hat der Schuldner dafür einzustehen. Der Geschäftsherr haftet daher nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt. Der Geschäftsherr haftet somit etwa nicht für Diebstähle oder Betrügereien, aber auch dann nicht, wenn der Gehilfe einen Rat in einem Bereich erteilt, der durch den Vertrag zwischen Geschädigtem und Geschäftsherr nicht gedeckt ist.
 
Vor dem Hintergrund dieser Rsp ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Vermittlung des Fremdwährungskredits zwischen dem Kläger und der ***** Bank ***** AG durch den Kundenbetreuer der beklagten Bausparkasse, die Bausparverträge abschließt und Bausparfinanzierungen abwickelt, nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als deren Kundenbetreuer und ohne deren Zustimmung erfolgte; zwischen der Bank und der Beklagten bestand auch keine Vertriebsvereinbarung hinsichtlich der Finanzprodukte der Bank.
 
Da der Kundenbetreuer bei der Beklagten angestellt war, um deren Bausparprodukte zu verkaufen, die Vermittlung von Fremdwährungskrediten jedoch nicht zu seinen Aufgaben oder jenen der Beklagten gehörte und auch im konkreten Fall die Vermittlung des Fremdwährungskredits ohne Zustimmung der Beklagten erfolgte, ist die einzelfallbezogene Beurteilung der Vorinstanzen, der Kundenbetreuer habe gegenüber dem Kläger nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt, nicht zu beanstanden.
 
 
 

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