Als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter sind auch solche anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten, soweit die dort vermittelten Inhalte nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen darstellen, sondern diese Rechtsfragen in einen für den Auszubildenden nachvollziehbaren Zusammenhang gestellt werden und damit ein repräsentativer Querschnitt über die maßgeblichen Rechtsfragen dieses Fachgebiets geliefert wird
GZ Ro 2016/03/0010, 11.05.2016
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es liege zwar mittlerweile Rsp des VwGH zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungsveranstaltung nach § 2 RL-RAA vor (Hinweis auf VwGH vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0044), das LVwG sei von dieser Rsp aber abgewichen, weil das gegenständliche Seminar kein Grundlagenwissen vermittelt habe, sondern bereits das Vorhandensein eines entsprechend breit gefächerten Grundlagenwissens vorausgesetzt habe. Es sei somit bloß punktuelles Detailwissen vermittelt worden. Aus Gründen der Rechtssicherheit bedürfe es auch einer Klarstellung, ob - wie das LVwG vermeine - die beiden Veranstaltungen als Einheit gesehen werden dürften, um die für die Anrechnung als Ausbildungshalbtag erforderlichen drei Stunden (§ 2 Abs 2 RL-RAA) zu erreichen.
VwGH: Zu den auch im gegenständlichen Verfahren strittigen Rechtsfragen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0044, ausführlich Stellung genommen.
Hervorzuheben ist aus dem zitierten Erkenntnis lediglich, dass als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter auch solche anzuerkennen sind, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten, soweit die dort vermittelten Inhalte nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen darstellen, sondern diese Rechtsfragen in einen für den Auszubildenden nachvollziehbaren Zusammenhang gestellt werden und damit ein repräsentativer Querschnitt über die maßgeblichen Rechtsfragen dieses Fachgebiets geliefert wird.
Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, wird von der Revision zwar bestritten. Gleichzeitig werden die vom LVwG getroffenen Sachverhaltsfeststellungen über den Inhalt des Seminars, das einen Überblick über die aktuelle höchstgerichtliche Rsp zu straf- und strafprozessrechtlichen Fragen geboten hat, nicht in Zweifel gezogen. Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass sich das LVwG in seiner Entscheidung von den höchstgerichtlichen Leitlinien entfernt hat. Seine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls ist im Übrigen nicht revisibel.
Soweit die Revision problematisiert, dass das LVwG die auf zwei Tage aufgeteilte Veranstaltung mit jeweils zweieinhalb Stunden als Einheit betrachtet und das insgesamt somit fünfstündige Seminar als einen anrechenbaren Ausbildungshalbtag anerkannt habe, vermag sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 2 Abs 2 RL-RAA (danach hat ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag mindestens drei Stunden zu umfassen) und der vom LVwG vorgenommenen vertretbaren Auslegung dieser Norm besteht - entgegen der Rechtsansicht der revisionswerbenden Partei - kein Bedarf, das einzelfallbezogene Ergebnis aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren.