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Verkehrsrecht

VwGH: Zur Frage, ob auch auf den Antrag auf Wiederausfolgung die (dreimonatige) Entscheidungsfrist des § 29 Abs 1 FSG anwendbar ist

Die verkürzte dreimonatige Entscheidungsfrist gilt nicht für einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines

12. 07. 2016
Gesetze:   § 29 FSG, § 24 FSG, § 26 FSG
Schlagworte: Führerscheinrecht, Entziehung, Antrag auf Wiederausfolgung, dreimonatige Entscheidungsfrist

 
GZ Ra 2016/11/0043, 02.05.2016
 
VwGH: Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es bedürfe einer Klarstellung durch den VwGH, ob auch auf den Antrag auf Wiederausfolgung die (dreimonatige) Entscheidungsfrist des § 29 Abs 1 FSG anwendbar sei. Dem ist zu entgegnen, dass sich bereits aus der bestehenden hg Rsp zur letztgenannten Bestimmung ergibt, dass die dort normierte verkürzte dreimonatige Entscheidungsfrist nicht für einen Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gilt.
 
So wurde im hg Erkenntnis vom 24. November 2005, 2005/11/0188, ausdrücklich festgehalten, dass unter einem "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" nur ein solches zu verstehen ist, welches von Amts wegen (vgl § 24 Abs 1 und § 26 FSG) eingeleitet wurde und in dem von der Behörde zu prüfen ist, ob eine Entziehung der Lenkberechtigung vorzunehmen ist. Folglich wurde im zitierten Erkenntnis die Entscheidungsfrist des § 29 Abs 1 FSG sogar auf einen Antrag auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Entziehungsverfahrens, und zwar ungeachtet des inhaltlichen Zusammenhanges, für nicht anwendbar erachtet (vgl in diesem Sinne auch das hg Erkenntnis vom 28. Juni 2001, 2001/11/0079, zum Verfahren betreffend die Befristung der Lenkberechtigung).
 
Das VwG ist daher gegenständlich nicht von der hg Rsp abgewichen, wenn es die Entscheidungsfrist des § 29 Abs 1 FSG ausschließlich in Bezug auf das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers für maßgebend angesehen hat.
 
 

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