Die Mitwirkung eines befangenen Richters eines VwG bei der Entscheidung hätte die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses zur Folge, und zwar ungeachtet davon, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre
GZ Ra 2015/09/0139, 30.03.2016
VwGH: Zwar trifft es zu, dass die Mitwirkung eines befangenen Richters eines VwG bei der Entscheidung die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses zur Folge hätte, und zwar ungeachtet davon, ob die Befangenheit für das Ergebnis des Verfahrens von Relevanz gewesen wäre.
Jedoch zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision nicht auf, weil es sich dabei, soweit er sich gegen das Verhalten des Vorsitzenden des VwG in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG wendet, um unsubstanziierte und durch keine Beweisanbote untermauerte Behauptungen handelt, die auch nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, das von der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers unterfertigt und gegen welches vom Revisionswerber kein Einwand erhoben wurde, nicht nachvollzogen werden können.
Soweit der Revisionswerber den Vorsitzenden des VwG deswegen für befangen hält, weil die Begründung des Erkenntnisses einseitig und denunzierend sei, zeigt er im Hinblick auf eine Befangenheit schon deswegen keinen Zulässigkeitsgrund auf, weil es sich dabei um einen inhaltlichen Einwand gegen das Erkenntnis handelt, den der Revisionswerber ohnehin insbesondere als Begründungsmangel gegen das angefochtene Erkenntnis geltend machen kann.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ro 2014/09/0053, iZm einem Disziplinarverfahren darauf hingewiesen, dass der Befangenheitsgrund des § 7 Abs 1 Z 4 AVG, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn "sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK auszulegen und anzuwenden ist, und dass für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines Tribunals in verfassungskonformer Weise dann anzunehmen, wenn einem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt. Solche Gründe hat der Revisionswerber nicht ausreichend dargetan.
Soweit der Revisionswerber nämlich meint, der Vorsitzende habe bereits in einem anderen Verfahren eine vorgefasste Meinung in einem Rechtsfall des Revisionswerbers zum Ausdruck gebracht, zeigt er die Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf die behauptete Befangenheit des Vorsitzenden nicht auf, weil diese behauptete Voreingenommenheit ein Beweisthema in einem anderen Verfahren betreffend ein Verhalten des Revisionswerbers im Jahr 2014 und nicht den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens betraf.