Eine Bindung des VwG gem § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe ist nicht anzunehmen
GZ Ra 2015/09/0139, 30.03.2016
VwGH: Mit dem Vorbringen, das VwG wäre hinsichtlich der Erhöhung der Strafe an die in der Beschwerde der Disziplinaranwältin geltend gemachten Gründe gebunden gewesen, zeigt der Revisionswerber nicht die Zulässigkeit der Revision auf, weil eine Bindung des VwG gem § 27 VwGVG an die Beschwerdegründe nicht anzunehmen ist.
Im Übrigen kann nicht erkannt werden, das VwG hätte angesichts der von ihm herangezogenen Sachverhaltselemente durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bei Anwendung der Strafbemessungsregel des § 175 Abs 1 des niederösterreichischen Landes-Bedienstetengesetzes sein Ermessen offensichtlich missbraucht.