Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kann mit seinen Gesellschafterrechten nicht generell auf einen bestimmten %-Anteil „herabgestuft“ werden, um eine Art „Pattstellung“ mit einer Minderheitsgesellschafterin zu erreichen
GZ 6 Ob 67/16w, 30.05.2016
OGH: Grundlage jeder eV zur Sicherung eines nicht in Geld bestehenden Anspruchs ist die Behauptung und Bescheinigung eines bereits erfolgten oder unmittelbar drohenden Verstoßes des Gegners gegen eine ihn treffende Verpflichtung. Der allgemeine Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs ersetzt dabei nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen, die die Erlassung einer eV zur Abwendung eines unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen lassen.
Die Auffassung des Rekursgerichts, es wäre überschießend, den Mehrheitsgesellschafter einer GmbH generell auf einen 15 %-Gesellschafter „herabzustufen“, vielmehr könnten nur bestimmte Handlungen verboten werden, entspricht dieser Rsp. Zum einen sind die Feststellungen dazu, welche konkreten Schritte der Mehrheitsgesellschafter tatsächlich vorhaben soll, recht unkonkret und nennen zum anderen weder Urteils- noch Provisorialbegehren konkrete Unterlassungspflichten.
Der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kann mit seinen Gesellschafterrechten nicht generell auf einen bestimmten %-Anteil „herabgestuft“ werden, um eine Art „Pattstellung“ mit einer Minderheitsgesellschafterin zu erreichen; hiefür findet sich keine Anspruchsgrundlage. Vielmehr könnten ihm nur bestimmte, allenfalls missbräuchliche konkrete Maßnahmen untersagt werden bzw von ihm gefasste Gesellschafterbeschlüsse angefochten werden.