Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reicht dazu nicht hin
GZ 15 Os 97/15a, 13.04.2016
OGH: Gründet das Gericht einen Freispruch auf die Annahme, dass mehrere Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt sind, und trifft es zu diesen hinreichende (negative) Feststellungen, ist es unter dem Aspekt erfolgreicher Urteilsanfechtung erforderlich, alle die Tatbestandsverwirklichung ausschließenden (negativen) Konstatierungen deutlich und bestimmt als mangelhaft begründet (Z 5) oder unter Geltendmachung darauf bezogener Anträge aus Z 4 zu bekämpfen. Zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Begründungsmangels muss konkret auf jene Feststellungen Bezug genommen werden, auf die sich dieser beziehen soll; ein pauschaler Hinweis auf „sämtliche objektive(n) und subjektive(n) Tatbestandsmerkmale“ reicht dazu nicht hin. Hinsichtlich solcher Tatbestandsmerkmale wiederum, zu denen das Urteil keine - sohin weder positive noch negative - Konstatierungen enthält, ist ein Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend zu machen.